Themis
Anmelden
BGH·4 StR 376/22·01.03.2023

Revision verworfen: Dritter Stich nicht durch Notwehr gedeckt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtNotwehrrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hielt den dritten, in den Hinterkopf geführten Stich nicht mehr für von Notwehr gedeckt, da der Angriff objektiv beendet gewesen sei. Die Feststellungen zur Körperhaltung des Opfers stützen diese Überzeugung. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Prüfung von Notwehr ist auf die objektive Sachlage abzustellen; ein Angriff ist beendet, wenn objektiv keine gegenwärtige rechtswidrige Angriffssituation mehr besteht.

3

Gewaltanwendung, die erst nach Beendigung eines Angriffs erfolgt, ist nicht durch das Notwehrrecht gedeckt.

4

Tatgerichtliche beweiswürdige Feststellungen zur Körperlage und zum Abstand der Beteiligten können tragfähige Anhaltspunkte dafür sein, ob ein Angriff bereits beendet war.

5

In Jugend- oder Heranwachsendenverfahren kann das Gericht gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 JGG von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens absehen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 74, 109 Abs. 2 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 25. April 2022, Az: II-5 KLs 18/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte ist durch die beweiswürdigend nicht belegte tatgerichtliche Annahme, er habe ‒ trotz der Feststellungen zur Tatvorgeschichte und der in Kurznachrichten niedergelegten konkreten Tötungsphantasien ‒ dem Tatopfer die drei wuchtig geführten Stiche mit einem Schraubendreher mit Verteidigungswillen beigebracht, nicht beschwert.

Die tatgerichtliche Annahme, jedenfalls der wuchtig geführte dritte Stich mit dem Schraubendreher in den Hinterkopf des Tatopfers sei nicht mehr vom Notwehrrecht des Angeklagten gedeckt gewesen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist tragfähig zu der Überzeugung gelangt, dass der ursprünglich von dem Tatopfer ausgehende Angriff bereits beendet war, bevor der Angeklagte ihm den dritten Stich in den Hinterkopf versetzte, der eine rund sechs Zentimeter in das Gehirn reichende Verletzung zur Folge hatte. Denn nach den Feststellungen stand der durch den zweiten Stich mit dem Schraubendreher in die Brust getroffene Geschädigte dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt deutlich gebückt in einer Schutzhaltung gegenüber (vgl. UA 77). Diese Feststellung hat das Landgericht knapp, aber tragfähig mit dem Hinweis belegt, dass es dem Angeklagten anderenfalls gar nicht gelungen wäre, dem ihm frontal gegenüberstehenden, etwa gleich großen Geschädigten eine Stichverletzung am Hinterkopf beizubringen. Damit war der Angriff nach der allein maßgeblichen objektiven Sachlage bereits beendet und der dritte Stich nicht durch Notwehr gerechtfertigt.

Auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift aufgeworfenen Fragen einer Einschränkung des Notwehrrechts kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

Quentin Bartel Maatsch Scheuß Messing