Themis
Anmelden
BGH·4 StR 375/14·23.09.2014

Betäubungsmitteldelikt: Bestimmung der nicht geringen Menge beim Herstellen von Betäubungsmitteln

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Herstellung und Handeltreiben mit Methamphetamin. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ändert jedoch den Schuldspruch dahingehend, dass bei eigenverbrauchsbezogener Herstellung nur §29 Abs.1 Nr.1 BtMG greift. Bei Handeltreiben bemisst sich die nicht geringe Menge nach der beabsichtigten/zu veräußernden Menge; bei Eigenverbrauch nach der tatsächlich erzeugten Menge. §265 StPO steht der Änderung nicht entgegen.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Schuldspruch geändert: Herstellung in nicht geringer Menge nicht festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Herstellung zum gewinnbringenden Weiterverkauf (Handeltreiben) bemisst sich die nicht geringe Menge i.S.v. §29a Abs.1 Nr.2 BtMG nach der Menge, die letztlich erzielt und veräußert werden soll.

2

Bei nicht auf Gewinnerzielung gerichteter Herstellung (Eigenverbrauch) ist für die Abgrenzung zwischen §29 Abs.1 Nr.1 BtMG und §29a Abs.1 Nr.2 BtMG maßgeblich die tatsächlich erzeugte Betäubungsmittelmenge.

3

Das Vorantreiben einer Synthese bis zu Zwischenprodukten kann den Tatbestand des Herstellens nach §29 Abs.1 BtMG erfüllen, begründet aber die Herstellung in nicht geringer Menge nur, wenn eine nicht geringe Menge tatsächlich erzeugt oder beabsichtigt ist.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs nach §265 StPO ist zulässig, wenn der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte und bei zutreffender rechtlicher Bewertung keine niedrigere Einzelstrafe zu erwarten war.

Relevante Normen
§ 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG§ 3 GÜG§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 265 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankenthal, 7. März 2014, Az: 5227 Js 16706/11 - 2 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. März 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Herstellen von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb und Besitz von Grundstoffen entgegen § 3 GÜG sowie des Betruges schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Schuldspruch war wie aus der Urteilsformel ersichtlich abzuändern, weil sich der Angeklagte durch die bis zur Erarbeitung eines Zwischenprodukts vorangetriebene Synthese von Methamphetamin hinsichtlich der für den Eigenverbrauch bestimmten Menge nur wegen (vollendeten) Herstellens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, nicht aber wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht hat (zum Begriff des Herstellens vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 - 2 StR 270/97, BGHSt 43, 336, 344).

2

Bei der als Handeltreiben zu bewertenden Herstellung von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt sich die nicht geringe Menge i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nach der Menge, die letztlich erzielt und veräußert werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99; Urteil vom 6. November 2013 - 5 StR 302/13, NStZ-RR 2014, 48, jeweils zum unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln). Demgegenüber kommt es beim nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Herstellen für die Abgrenzung des Herstellens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG vom Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) auf die tatsächlich erzeugte Betäubungsmittelmenge an. Da es dem Angeklagten bis zum Eingreifen der Polizei nur gelungen war, Produkte mit Spuren von Amphetamin und Methamphetamin zu gewinnen, hat er sich - soweit es dabei um die Erzeugung von Methamphet-amin für den Eigenverbrauch ging - daher nur des unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht.

3

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die im Fall II. 1. verhängte Einzelstrafe konnte gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Damit hat auch die Gesamtstrafe Bestand.

4

Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-ScheibleFrankeQuentin
CierniakBender