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BGH·4 StR 374/24·09.10.2024

Rückwirkende Berücksichtigung des durch Neufassung niedrigeren Strafrahmens für den Besitz kinderpornographischer Inhalte

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen die Strafzumessung wegen Besitzes und Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften. Der BGH hob Teile des Urteils (Einzel- und Gesamtstrafe) auf, weil ab dem 28.6.2024 ein niedrigerer Mindeststrafrahmen für § 184b Abs. 3 StGB gilt, der nach § 2 Abs. 3 StGB als milderes Recht anzuwenden ist und gemäß § 354a StPO auch in der Revision zu beachten war. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die Feststellungen bleiben bestehen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Einzel- und Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nachträglich in Kraft tretendes Gesetz mit einem niedrigeren Strafrahmen ist als milderes Gesetz nach § 2 Abs. 3 StGB zugunsten des Beschuldigten anzuwenden.

2

Die Berücksichtigung eines milderen Strafrahmens ist auch im Revisionsverfahren erforderlich; § 354a StPO verpflichtet das Revisionsgericht, die günstigere Norm zu beachten.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzelstrafe geführt hätte, ist der Ausspruch über diese Einzelstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung einer in die Gesamtstrafe eingegangenen Einzelstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; die zugrunde liegenden Feststellungen bleiben vorbehaltlich widerspruchsfreier Ergänzung bestehen.

Relevante Normen
§ 2 Abs 3 StGB§ 184b Abs 1 S 1 StGB§ 184b Abs 3 StGB§ 354a StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 184b Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 11. April 2024, Az: 52 KLs 15/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. April 2024 aufgehoben in den Aussprüchen über

a) die verhängte Einzelstrafe im Fall II. 4. (Tat 3) der Urteilsgründe sowie

b) die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen und wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine mit der Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Ausspruch über die verhängte Einzelstrafe im Fall II. 4. (Tat 3) der Urteilsgründe war aufzuheben. Für diese am 18. Oktober 2021 begangene Tat hat die Strafkammer – zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zutreffend – den Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der vom 1. Juli 2021 bis 27. Juni 2024 geltenden Fassung berücksichtigt, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. In der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213) ab dem 28. Juni 2024 geltenden Fassung sieht die Vorschrift jedoch einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Daher ist als milderes Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB nunmehr diese Norm anzuwenden, was nach § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer unter Anwendung des geänderten Strafrahmens auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte.

3

2. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der verhängten Gesamtstrafe nach sich.

4

3. Die Feststellungen haben Bestand und dürfen durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

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