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BGH·4 StR 369/25·08.10.2025

Revision verworfen; Adhäsionsausspruch über Hinterbliebenengeld aufgehoben

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, hebt jedoch den Adhäsionsausspruch über ein nicht von den Adhäsionsklägern beantragtes Hinterbliebenengeld auf. Das Gericht begründet dies damit, dass kein entsprechender Antrag nach § 308 Abs. 1 ZPO vorlag und die pauschale Anerkennung des Angeklagten fehlende Anträge nicht ersetzt; ein gesonderter Ausspruch nach § 406 Abs. 1 S. 3 StPO war daher entbehrlich.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Adhäsionsausspruch über nicht beantragtes Hinterbliebenengeld aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Adhäsionsverfahren sind zivilrechtliche Ansprüche nur insoweit in das Strafurteil aufzunehmen, als sie von den Adhäsionsklägern ausdrücklich geltend gemacht wurden (§ 308 Abs. 1 ZPO).

2

Eine pauschale Erklärung des Angeklagten, die 'Adhäsionsanträge' dem Grunde nach anzuerkennen, erstreckt sich nicht auf zivilrechtliche Ansprüche, die von den Adhäsionsklägern nicht beantragt wurden.

3

Ein gesonderter Ausspruch nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO ist nur erforderlich, wenn ein zivilrechtlicher Antrag im Strafverfahren rechtshängig geworden ist; fehlt ein solcher Antrag, ist der Ausspruch entbehrlich.

4

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 308 Abs. 1 ZPO§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 13. November 2024, Az: 32 KLs 6/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Anspruch der Adhäsionskläger auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkläger- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Zahlung eines Hinterbliebenengeldes (neben dem geltend gemachten Schmerzensgeld und den Beerdigungskosten) hatte keiner der Adhäsionskläger beantragt (§ 308 Abs. 1 ZPO), weshalb auch die Erklärung des Angeklagten, „die Adhäsionsanträge“ dem Grunde nach anzuerkennen, etwaige Ansprüche hierauf nicht umfasste. Der diesbezügliche Adhäsionsausspruch ist daher aufzuheben. Des Ausspruchs nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO bedarf es mangels eines rechtshängig gewordenen Antrags insoweit nicht.

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