Themis
Anmelden
BGH·4 StR 369/24·22.10.2024

Revision verworfen; Einziehung bestimmter Cannabisgegenstände aufgehoben

StrafrechtAllgemeines StrafrechtEinziehungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Siegen ein. Der BGH verwirft die Revision im Übrigen als unbegründet, hebt jedoch die Einziehungsanordnung für bestimmte Cannabiskekse, drei Kartuschen mit Cannabisextrakt sowie weitere sichergestellte Gegenstände auf und sieht insoweit von Einziehung ab. Eine weitergehende Revisionsrechtfertigung ergab keinen Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ausgang: Revision überwiegend verworfen; Einziehungsanordnung für bestimmte Cannabisgegenstände aufgehoben und insoweit von Einziehung abgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren einzelne Teile einer Einziehungsanordnung aufheben und insoweit von der Einziehung absehen.

2

Die Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof erfolgt nach § 349 Abs. 2 StPO; ergibt die Revision keine Revisionsrechtfertigung, werden keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt.

3

Eine Verwerfung der Revision kann zugleich mit Maßgaben verbunden werden, durch die bestimmte Vollstreckungs- oder Einziehungsfolgen aufgehoben werden.

4

Der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels, soweit das Rechtsmittel nicht erfolgreich ist.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Siegen, 22. Oktober 2024, Az: 21 KLs 43/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. April 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung der „Cannabiskekse mit einem Nettogesamtgewicht von 13,52“, der „3 Kartuschen mit Cannabisextrakt“ sowie der „weiteren sichergestellten Betäubungsmittel, Verpackungsutensilien, Konsumutensilien und Mobiltelefone“ aufgehoben und insoweit von einer Einziehung abgesehen wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Quentin Maatsch Scheuß

Marks Tschakert