Revision verworfen; KCanG ändert Schuldspruch nicht (BGH, 4 StR 367/24)
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Zugleich lehnt der Senat eine beantragte Änderung des Schuldspruchs ab: Das seit 1.4.2024 geltende KCanG ist im konkret betrachteten Fall nicht milder (§ 2 Abs. 3 StGB). Das Landgericht hatte die mögliche Strafrahmenverschiebung berücksichtigt und die gleiche Einzelstrafe verhängt.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Antrag auf Schuldspruchänderung wegen KCanG nicht begründet; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Bei Gesetzesänderungen im Strafrecht ist das mildere Gesetz nach § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden; maßgeblich ist ein konkreter Gesamtvergleich der früheren und der nunmehr geltenden Rechtslage.
Ob ein neues Gesetz im Einzelfall milder ist, kann davon abhängen, ob durch die Neuregelung die Annahme eines (minder- oder besonders) schweren Falls bzw. eine Strafrahmenverschiebung möglich wird; diese Bewertungsentscheidung obliegt grundsätzlich dem Tatgericht.
Kann das Tatgericht darlegen, dass es die Strafrahmenlage der Neuregelung berücksichtigt und zugleich die gleiche Einzelstrafe verhängt hätte, schließt dies die Annahme aus, das neue Recht habe dem Angeklagten günstigere Rechtsfolgen geführt, sodass eine Schuldspruchänderung nicht geboten ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 16. Februar 2024, Az: 3 KLs 26/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Generalbundesanwalt mit Zuschrift vom 14. August 2024 beantragte Schuldspruchänderung war nicht veranlasst.
Das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) führt nicht zu einer Änderung des Schuldspruchs in Fall II. 1. der Urteilsgründe, weil sich die Neuregelung vorliegend für den Angeklagten nicht als milder erweist (§ 2 Abs. 3 StGB). Das mildere von zwei Gesetzen ist dasjenige, welches anhand des konkreten Falls nach einem Gesamtvergleich des früheren und des derzeit geltenden Strafrechts das dem Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt. Hängt die Beurteilung des im Einzelfall milderen Rechts davon ab, ob die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung genutzt, etwa ein gesetzlich geregelter besonders oder minder schwerer Fall angenommen wird, obliegt die Bewertung grundsätzlich dem Tatgericht, sofern eine abweichende Würdigung nicht sicher auszuschließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 – 5 StR 365/24 Rn. 4 f.; Beschluss vom 28. Mai 2024 – 3 StR 154/24 Rn. 5).
Vorliegend hat das Landgericht in Fall II. 1. der Urteilsgründe einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG angenommen und dabei ausdrücklich in den Blick genommen, dass damit der zugrunde gelegte Strafrahmen dem Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG entspricht, der künftig für die abzuurteilenden Taten heranzuziehen wäre. Zugleich hat es angeführt, dass es in diesem Fall die identische Einzelstrafe verhängt hätte. Der Senat kann damit ausschließen, dass das Landgericht einen besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 StGB verneint und den gegenüber dem Tatzeitrecht milderen Grundstrafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG herangezogen hätte.
Quentin Maatsch Scheuß
Tschakert Gödicke