Revision verworfen — Strafzumessung: Mehrere Geschädigte und Zeitabstand
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Streitpunkt war die Strafzumessung, insbesondere die strafschärfende Würdigung wegen mehrerer Geschädigter und der lange Zeitabstand zwischen den Taten. Der Senat lässt offen, ob diese Erwägungen rechtlich bedenklich sind, schließt jedoch aus, dass ohne sie mildere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wären (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten des Nebenklägers
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die strafschärfende Berücksichtigung, dass Straftaten zum Nachteil mehrerer Geschädigter begangen wurden, ist problematisch, wenn diese Erwägung bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen berücksichtigt wurde.
Erhebliche zeitliche Abstände zwischen einzelnen Taten können die strafschärfende Bewertung der Mehropferlage in der Strafzumessung mindern oder rechtliche Bedenken gegen deren Berücksichtigung begründen.
Nach § 337 Abs. 1 StPO bleibt eine angefochtene Entscheidung bestehen, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass ohne den vermeintlichen Rechtsfehler mildere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wären.
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 31. Mai 2023, Az: 1 KLs 8/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 31. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Taten zum Nachteil mehrerer Geschädigter begangen, schon deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil sie bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen Berücksichtigung gefunden hat. Auch könnten sich im vorliegenden Fall rechtliche Bedenken daraus ergeben, dass zwischen den ersten beiden Taten zum Nachteil der Nebenklägerin S. (Tatzeit: 1. April 2004 bis 31. April 2008) und der weiteren Tat zum Nachteil der Nebenklägerin N. (Tatzeit: 2017 bis 2020) eine sehr lange Zeit verging. Dies bedarf ebenfalls keiner abschließenden Klärung. Denn der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht ohne die genannte Erwägung auf mildere als die im unteren Bereich des anwendbaren Strafrahmens liegenden Einzelstrafen und auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).
Quentin Bartel Rommel Scheuß Momsen-Pflanz