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BGH·4 StR 36/23·08.11.2023

Revision verworfen; Teilfreispruch für Körperverletzung und Nötigung nachgeholt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen Schuld- und Strafausspruch als unbegründet. Zugleich holt der Senat einen vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruch nach: Die in der Anklage enthaltenen Vorwürfe der Körperverletzung und Nötigung sind nach den Feststellungen nicht erwiesen. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und die Staatskasse trägt die Kosten; die Kostenauferlegung nach § 74 JGG bleibt aus.

Ausgang: Revision gegen Schuld- und Strafausspruch als unbegründet verworfen; Teilfreispruch wegen Nichtbewiesenheit der übrigen Vorwürfe nachgeholt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen Schuld- und Strafausspruch ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie in rechtlicher Hinsicht unbegründet ist.

2

Hat das Landgericht über in der Anklageschrift enthaltene Tatvorwürfe nicht entschieden und ergeben die Feststellungen, dass diese Taten nicht bewiesen sind, kann der Revisionssenat einen Teilfreispruch nachholen.

3

Wird ein Teilfreispruch nachgeholt, sind insoweit dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu ersetzen.

4

In Jugendverfahren kann (§ 74 JGG) das Gericht davon absehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 74 JGG§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 28. September 2022, Az: 65 KLs 23/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. September 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs von den weiteren Tatvorwürfen der Körperverletzung und der Nötigung, die dem Angeklagten in der uneingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 14. Juli 2022 in tatmehrheitlicher Begehungsweise zu der Vergewaltigungstat zur Last gelegt worden sind. Diese Taten sind nach den Feststellungen nicht erwiesen. Der Senat hat daher den Teilfreispruch nachgeholt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 5 StR 155/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 30. Oktober 1991 – 4 StR 463/91, juris Rn. 7).

QuentinScheußDietsch
MaatschMomsen-Pflanz