Gegenvorstellung gegen Verwerfung der Revision als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete eine Gegenvorstellung (als „Widerspruch“) gegen die Verwerfung seiner Revision durch den Senat, vorgetragen wurden fehlende Beweisvorlage durch den Verteidiger. Das Gericht stellte fest, dass die Eingabe nicht als Anhörungsrüge zu verstehen ist, da kein Gehörsverstoß behauptet wird. Gegen einen nach §349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist kein anderes Rechtsmittel zulässig (§304 Abs.4 S.1 StPO). Die Gegenvorstellung kann die getroffene Entscheidung nicht aufheben oder ändern und wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Verwerfung der Revision als unzulässig zurückgewiesen, da kein zulässiges Rechtsmittel besteht und keine Anhörungsrüge vorliegt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen nach §349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist nach §304 Abs. 4 Satz 1 StPO kein anderes Rechtsmittel zulässig.
Die Gegenvorstellung gegen die Verwerfung der Revision vermag die zuvor herbeigeführte Rechtskraft eines tatrichterlichen Urteils nicht aufzuheben oder zu ändern.
Eine Eingabe ist nicht als Anhörungsrüge nach §356a StPO auszulegen, wenn der Beschwerdeführer keine Gehörsverletzung geltend macht.
Behauptungen, der Verteidiger habe dem Revisionsgericht Beweise nicht zugeleitet, ersetzen kein zulässiges Rechtsmittel gegen einen gemäß §349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. November 2024, Az: 4 StR 362/24
vorgehend LG Dortmund, 5. April 2024, Az: 36 KLs 4/22
Tenor
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. November 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 20. November 2024 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. April 2024 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einem „Widerspruch“ vom 17. Dezember 2024, zu dessen Begründung er vorträgt, dass sein Rechtsbeistand dem Senat „Beweise“, aus denen sich seine Unschuld ergebe, nicht zugeleitet habe.
1. Die Eingabe ist nicht als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegen, denn der Verurteilte macht einen Gehörsverstoß durch den Senat nicht geltend.
2. Ein anderes Rechtsmittel ist gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann seine Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, auf eine Gegenvorstellung hin weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. September 2024 ‒ 2 StR 270/24; vom 30. November 2023 ‒ 3 StR 227/23 mwN).
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