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BGH·4 StR 358/23·09.11.2023

Revision: Unterbringung nach § 64 StGB aufgehoben – "Hang" nicht festgestellt

StrafrechtMaßregelrechtUnterbringung in EntziehungsanstaltTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob den Maßregelausspruch des Landgerichts (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB) auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer. Die Verurteilung wegen verschiedener Körperverletzungsdelikte und der Strafausspruch bleiben in der Sache unanfechtbar. Grundlage ist die anzuwendende Neufassung des § 64 StGB (in Kraft 1.10.2023): Ein "Hang" erfordert eine Substanzkonsumstörung mit dauernder und schwerwiegender Beeinträchtigung, was die Feststellungen nicht hinreichend ergaben.

Ausgang: Revision im Umfang des Maßregelausspruchs stattgegeben; Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung der ab 1.10.2023 geltenden Fassung von § 64 StGB setzt die Annahme eines Hangens das Vorliegen einer Substanzkonsumstörung voraus, die zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, Gesundheit oder Leistungsfähigkeit geführt hat und fortdauert.

2

Die bloße Feststellung häufigen oder täglichen übermäßigen Alkoholkonsums beziehungsweise einer Alkoholabhängigkeit genügt ohne konkrete Feststellungen zu den Auswirkungen auf Lebensführung, Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit nicht zur Begründung eines Hangs im Sinne des § 64 StGB.

3

Fehlen in den Urteilsgründen Anknüpfungstatsachen, die eine diagnoserelevante Beurteilung durch den Sachverständigen ermöglichen, sind die Feststellungen unzureichend und der Maßregelausspruch ist aufzuheben und neu zu verhandeln.

4

Ist eine neuere Fassung einer Strafrechtsnorm ohne Übergangsregelung anzuwenden, ist diese bei der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen (vgl. § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 64 StGB§ 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB nF§ 2 Abs. 6 StGB§ 354a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Detmold, 6. Juni 2023, Az: 21 Ks 2/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 6. Juni 2023 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel von einem Jahr und neun Monaten bestimmt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

3

2. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil ein Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht festgestellt ist.

4

a) Der Senat hat insoweit § 64 StGB in der Fassung vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203, S. 2) zugrunde zu legen, die am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten ist. Da keine entsprechende Übergangsvorschrift ergangen ist, ergibt sich dies aus § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 405/23 Rn. 6; Urteil vom 12. Oktober 2023 – 4 StR 136/23 Rn. 14). Nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB nF erfordert die Annahme eines Hangs nunmehr das Vorliegen einer Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert.

5

b) Daran gemessen ist ein Hang des Angeklagten nicht festgestellt.

6

Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich hierzu nur, dass der Angeklagte häufig Alkohol – Bier und Schnaps – im Übermaß trank und sich daraus eine Alkoholabhängigkeit entwickelt hat.

7

Diese knappen Ausführungen ergeben nicht die Annahme, dass infolge der Abhängigkeit des Angeklagten eine Beeinträchtigung seiner Lebensgestaltung, Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingetreten ist. Die bloße Feststellung eines täglichen Konsums von Alkohol im Tatzeitraum sagt noch nichts über die Auswirkungen auf den Körper und den Einfluss auf die Lebensumstände des Angeklagten aus. Auch in ihrem Gesamtzusammenhang lassen sich den Urteilsgründen keine derartigen Anhaltspunkte entnehmen, zumal der Angeklagte nach den Feststellungen zur Person bis in den Monat der verfahrensgegenständlichen Tat gearbeitet hat.

8

c) Damit kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass auch ein Hang im Sinne des § 64 StGB in der bis 30. September 2023 geltenden Fassung nicht hinreichend belegt ist, da das Urteil die Anknüpfungstatsachen für die Diagnose einer Abhängigkeitserkrankung durch den Sachverständigen nicht mitteilt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. April 2015 – 3 StR 103/15 Rn. 7 mwN).

9

d) Die Sache bedarf daher im Maßregelausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.

QuentinRommelMomsen-Pflanz
BartelMaatsch