Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision als unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, mit dem seine Revision im Wesentlichen verworfen wurde. Der Senat weist die Rüge als unbegründet zurück, weil weder ungehörter tatsächlicher Verfahrensstoff verwertet noch entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde; die Schriftsätze des Verteidigers seien berücksichtigt und gewürdigt worden. Eine nachträgliche Frist zur Revisionsbegründung ist wegen Rechtskraft ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt gemäß § 465 Abs. 1 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn das Gericht tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet oder entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat.
Allgemeine Beanstandungen der Unnachvollziehbarkeit einer Entscheidung oder pauschale Hinweise auf Gehörsverletzungen genügen nicht; der Rügeführer muss substantiiert darlegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sein soll.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens besteht kein Anspruch auf nachträgliche Gewährung einer Stellungnahmefrist zur eigenen Revisionsbegründung.
Die Kostenentscheidung über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO; bei unbegründeter Rüge hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Januar 2025, Az: 4 StR 356/24
vorgehend LG Bochum, 15. Januar 2024, Az: 11 - 5 KLs 22/22
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Januar 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Januar 2024 im Wesentlichen als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 8. Februar 2025, in dem er unter anderem die Revisionsentscheidung als nicht nachvollziehbar bezeichnet und „rechtliches Gehör“ beantragt.
Die darin liegende Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die umfangreichen Ausführungen seines – allein akteneinsichtsberechtigten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 2 StR 45/20) – Verteidigers in der Revisionsbegründung sowie in der Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnis genommen und bei der Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten.
Soweit der Verurteilte nunmehr zudem begehrt, ihm eine Stellungnahmefrist bzw. die Möglichkeit zu eigener Revisionsbegründung zu gewähren, ist hierfür schon aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 2 StR 64/21 Rn. 7).
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