Revision: Schuldspruchänderung in Tateinheit, Gesamtstrafe bleibt bestehen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Siegen ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die fahrlässige Körperverletzung dem Tatkomplex als Tateinheit einzuordnen ist, hob somit die Einzelstrafe auf und ließ die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe unverändert. Kosten- und Auslagenentscheidungen wurden bestätigt.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Tateinheit geändert; Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zwei Monaten bleibt bestehen; Kostenentscheidung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei zusammenhängendem Verhalten gegenüber mehreren Geschädigten liegt Tateinheit im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (§ 52 StGB) vor, wenn das gesamte Verhalten als ein einheitliches Tun erscheint.
Eine Änderung des Schuldspruchs zugunsten einer abweichenden Konkurrenzbetrachtung ist zulässig, sofern der Angeklagte sich gegen diese rechtlich nicht wirksamer hätte verteidigen können (keine Unzulässigkeit nach § 265 StPO).
Der Revisionssenat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die bisherige Gesamtstrafe beibehalten, wenn ausgeschlossen ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine mildere Strafe verhängt worden wäre.
Ein nur geringfügiger Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Milderung der Kostenentscheidung; der Verurteilte hat die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren zu tragen (§§ 472, 473 StPO, § 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Siegen, 20. April 2023, Az: 31 Ks 2/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. April 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch war wie geschehen zu ändern. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten M. als realkonkurrierende Einzeltat (§ 53 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das gesamte Verhalten des Angeklagten zum Nachteil der beiden Geschädigten K. und M. stellt sich – wie das Landgericht bereits selbst zutreffend in den Urteilsgründen ausgeführt hat – als einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (§ 52 StGB) dar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. September 2019 – 3 StR 180/19 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 24. Oktober 2000 – 5 StR 323/00). Die Regelung des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der zum objektiven Geschehensablauf geständige Angeklagte nicht wirksamer hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass die vom Landgericht wegen der fahrlässigen Körperverletzung verhängte Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe entfällt. Jedoch lässt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten als nunmehr einzige Freiheitsstrafe bestehen. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte, denn durch die geänderte rechtliche Bewertung hat sich der Unrechts- und Schuldgehalt der von dem Angeklagten begangenen Tat nicht verändert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 2 StR 294/12 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 24. März 1998 – 4 StR 663/97).
3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO). Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren zu tragen (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO).
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