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BGH·4 StR 355/16·06.06.2017

Revisionsbegründung in Strafsachen: Inhaltliche Anforderungen bei einer Rüge eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten rügten in ihrer Revision eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das Landgericht kein Sachverständigengutachten zur Werthaltigkeit einer Internetseite eingeholt habe. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Rügen nicht ausreichend substantiiert sind. Es fehlt an der Darlegung, aus welchen Aktenteilen oder Verhandlungsinhalten sich begründete Zweifel an der bestehenden Überzeugung ergäben. Mangels konkreten Vortrags war eine Nachholung der Beweiserhebung nicht zu veranlassen.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Essen als unbegründet abgewiesen; Rügen wegen unterbliebener Sachverständigenbeiziehung mangels substantiierter Darlegung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorwurf, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist nur zulässig erhoben, wenn der Revisionsführer konkret darlegt, aus welchen Akten- oder Verhandlungsinhalten sich begründete Zweifel an der bisherigen Überzeugung ergeben.

2

Das Gericht hat von Amts wegen nur dann Beweise zu erheben, wenn aus den Akten oder dem Stoff der Verhandlung Umstände erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung begründete Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Überzeugung wecken.

3

Die bloße Behauptung, ein Sachverständigengutachten fehle, genügt nicht; es müssen konkrete Anhaltspunkte dargetan werden, dass ein Gutachten zu abweichenden Befunden oder Wertungen geführt hätte.

4

Bei der Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Revisionsrüge mangels substanziierten Vortrags als unbegründet bzw. unzulässig zu verwerfen, wenn keine entscheidungserheblichen Umstände für eine ergänzende Beweiserhebung aufgezeigt werden.

Relevante Normen
§ 244 Abs. 2 StPO§ 244 Abs 2 StPO§ 337 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 18. Dezember 2015, Az: 302 Js 116/13 - 14/15 - 35 KLs

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Dezember 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rügen der Angeklagten D. (Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt H. vom 7. April 2016) und L. , die Strafkammer habe gegen ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen, weil sie zu der Frage der Werthaltigkeit der eingerichteten Internetseite kein Sachverständigengutachten erholt habe, sind nicht zulässig erhoben. Denn die Beschwerdeführer verhalten sich nicht ausreichend dazu, was die Strafkammer zu der vermissten Beweiserhebung drängen musste. Das Gericht hat Beweise nur dann von Amts wegen zu erheben, wenn ihm aus den Akten oder aus dem Stoff der Verhandlung noch Umstände oder Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten Überzeugung wecken müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 1 StR 175/96, NStZ-RR 1996, 299). Diese Umstände sind von dem Revisionsführer in ausreichender Form darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1998 - 5 StR 145/98, StV 1998, 635). Es hätte daher hier der Mitteilung bedurft, aus welchen Aktenteilen oder welchem Stoff der Hauptverhandlung das Gericht entnehmen musste, dass ein Sachverständiger zu den von den Beschwerdeführern erwarteten Befundtatsachen und Wertungen gelangen würde. Hieran fehlt es.

Sost-Scheible Cierniak Franke Quentin Feilcke