Strafverfahren: Ausdruck einer E-Mail als präsentes Beweismittel
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stendal und beanstandete die Ablehnung der Verlesung des Ausdrucks einer sonst nur elektronisch vorliegenden E‑Mail. Zentral war, ob ein solcher Ausdruck als präsentes Beweismittel i.S.v. § 245 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, weil keine Revisionsrechtfertigung vorlag. Er ließ die Frage nach der Qualität des Ausdrucks offen, da das Urteil nicht auf der beanstandeten Begründung beruhte.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Stendal als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Revisionsrechtfertigung zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ob der Ausdruck oder die Ablichtung einer elektronischen E‑Mail die Qualität eines präsenten Beweismittels im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO besitzt, kann offenbleiben, wenn das Urteil nicht auf der Ablehnung des entsprechenden Beweisantrags beruht.
Ein Ablehnungsbeschluss für die Verlesung eines Ausdrucks ist für die Rechtsfehlerfolge des Urteils nur dann maßgeblich, wenn das erstinstanzliche Urteil auf der rechtlich bedenklichen Begründung dieses Beschlusses gegründet ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Stendal, 11. Mai 2015, Az: 502 KLs 23/14
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 11. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung, wonach der Ablichtung einer Urkunde nicht die Qualität eines präsenten Beweismittels im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1994 - 3 StR 646/93, BGHR StPO § 245 Beweismittel 1; zweifelnd BGH, Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, wistra 2012, 29, 33), auf den Fall zu übertragen ist, in dem sich - wie hier - der Beweisantrag auf die Verlesung des Ausdrucks einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail bezieht. Jedenfalls beruht das angefochtene Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. August 2015 auf der für sich genommen rechtlich bedenklichen Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin