Verhängung von Jugendstrafe: Vorliegen schädlicher Neigungen bei einem Ersttäter
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten, jugendliche Ersttäter, zogen Revision gegen die Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen nach § 17 Abs. 2 JGG ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet und bestätigt, dass schädliche Neigungen auch bei Ersttätern bejaht werden können, wenn vorbestehende Persönlichkeitsmängel (z. B. Empathielosigkeit) auf die Tat Einfluss hatten und Rückfallgefahr begründen. Das Unterlassen einer gesonderten Bewertung unter Berücksichtigung der Erwachsenenstrafandrohungen war vorliegend unschädlich. Die Kostenentscheidung folgt § 74 JGG.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts wurden als unbegründet verworfen; Verhängung der Jugendstrafe bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen nach § 17 Abs. 2 JGG ist auch bei Ersttätern möglich, wenn bereits vor der Tat vorhandene Persönlichkeitsmängel die Tat beeinflusst haben und die Besorgnis weiterer Straftaten rechtfertigen.
Aus einer besonders empathielosen Tatausführung kann das Gericht schlüssig auf eine defizitäre Persönlichkeitsentwicklung schließen und damit auf schädliche Neigungen, sofern der individuelle Lebensweg des Täters berücksichtigt wird.
Die Pflicht, die zurechenbare Schuld Jugendlicher auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts zu bewerten, besteht; ihr Unterlassen ist jedoch nicht durchgehend rechtsfehlerhaft, wenn die Feststellungen ein minder schweres Fällen nach Erwachsenenstrafrecht fernliegen lassen.
Im Revisionsverfahren kann nach § 74 JGG von der Verteilung der Verfahrenskosten gegenüber Jugendlichen abgesehen werden; zugleich können dem Nebenkläger die im Revisionsverfahren notwendigen Auslagen auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Detmold, 26. April 2018, Az: 23 KLs 1/18
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 26. April 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch haben sie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 21. August 2018 bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, die Verhängung von Jugendstrafe sei (allein) wegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG erforderlich, obwohl beide Angeklagten bis zur abgeurteilten Tat noch nicht erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten seien und sich das konkrete Tatgeschehen spontan entwickelt habe, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine solche Fallgestaltung zu beachtenden rechtlichen Maßstab, wonach schädliche Neigungen zu bejahen sein können, wenn schon vor der Tat entwickelt gewesene Persönlichkeitsmängel gegeben sind, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass die Angeklagten weitere Straftaten begehen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 1993 - 3 StR 618/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 6), hat die Strafkammer letztlich nicht verkannt. Denn sie hat aus der von besonderer Empathielosigkeit getragenen Tatausführung auf eine defizitäre Persönlichkeitsentwicklung beider Angeklagten schon vor der Tat geschlossen und erkennbar auch unter Berücksichtigung des jeweiligen individuellen Lebenswegs beider Täter weitere auf schädliche Neigungen hinweisende Persönlichkeitsmängel festgestellt.
Dass die Strafkammer die zurechenbare Schuld der jugendlichen Angeklagten nicht, wie regelmäßig geboten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155 f.), auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts bewertet hat, erweist sich hier ebenfalls nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Zwar ist das Landgericht bei beiden Angeklagten von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB ausgegangen; vor dem Hintergrund der zum konkreten Tatbild und zu den Tatfolgen getroffenen Feststellungen lag die Annahme eines minder schweren Falles nach Erwachsenenstrafrecht fern.
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