Adhäsionsverfahren: Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten durch den Betreuer
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil, in dem das Landgericht ohne Beteiligung seines Betreuers eine Adhäsionsentscheidung traf. Zentral war, ob ein gerichtlicher Betreuer in solchen Fällen anstelle oder neben dem Verteidiger zu beteiligen ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt fest, dass im Strafverfahren die Wahrnehmung der Interessen dem notwendigen Verteidiger obliegt; eine Anwendung zivilprozessualer Vertretungsregeln auf den Betreuer ist ausgeschlossen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Adhäsionsentscheidung durfte ohne Beteiligung des Betreuers getroffen werden
Abstrakte Rechtssätze
Im Strafverfahren obliegt die Wahrnehmung der verfahrensbezogenen Interessen des Angeklagten grundsätzlich dem (notwendigen) Verteidiger; das Gericht kann eine Adhäsionsentscheidung ohne Beteiligung des Betreuers treffen.
Die zivilprozessuale Vertretung des Betreuten durch den Betreuer nach §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i.V.m. §§ 1902, 1903 BGB lässt sich nicht ohne Weiteres auf das Strafverfahren übertragen.
Eine entsprechende Anwendung des § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer ist ausgeschlossen; der Betreuer hat nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Angeklagten für die Wahrnehmung strafprozessualer Interessen.
Die Unterbleibung der Beteiligung oder Anhörung des Betreuers begründet keinen Rechtsfehler, sofern die Verteidigung die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten sicherstellt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 11. April 2012, Az: 8 KLs 181 Js 28466/10
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 11. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. August 2012 bemerkt der Senat:
Dass für den Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen seit dem 27. August 2010 eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis „Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen“ umfasst, stand der vom Landgericht ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Adhäsionsentscheidung nicht entgegen. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i.V.m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 5 StR 169/96, NStZ 1996, 610). Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers (BGH aaO). Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus (BGH, Beschluss vom 23. April 2008 - 1 StR 165/08, NStZ 2008, 524; A. Roth in Erman, BGB, 13. Aufl., § 1896 Rn. 72; a. A. Schwab in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 94).
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Quentin Reiter