Revision gegen Verurteilung wegen sexueller Handlung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Arnsberg wurde vom BGH als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Ergänzend stellt der Senat fest, dass die Nebenklägerin durchgehend einen entgegenstehenden Willen hatte und dies dem Angeklagten bewusst war. Damit sind die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB erfüllt; Unklarheiten zu § 177 Abs. 2 StGB berühren das Ergebnis nicht.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Sind die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB (sexuelle Handlung gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen) festgestellt und belegt, ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung/sexuellen Missbrauchs erfüllt.
Wenn die Verurteilung auf Feststellungen beruht, dass das Opfer durchgehend einen entgegenstehenden Willen hatte und dies dem Täter bewusst war, sind weiter gehende Feststellungen nach § 177 Abs. 2 StGB für die Rechtsfolge entbehrlich.
Unklare oder widersprüchliche Urteilsausführungen zu subsidiären Tatbestandsvoraussetzungen beeinträchtigen das Urteil nicht, soweit die maßgeblichen Voraussetzungen eines vorrangigen Tatbestands zweifelsfrei festgestellt sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Arnsberg, 2. April 2024, Az: II-4 KLs 4/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 2. April 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Ergebnis rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen, dass die Nebenklägerin durchgehend einen der sexuellen Handlung des Angeklagten erkennbar entgegenstehenden Willen hatte und dies dem Angeklagten auch bewusst war. Da somit die Tatbestandsvoraussetzungen des ‒ bereits in der Anklageschrift genannten ‒ § 177 Abs. 1 StGB festgestellt und belegt sind, kommt es auf die rechtlich bedenklichen Urteilsausführungen zu § 177 Abs. 2 StGB, die im Unklaren lassen, ob die Strafkammer die Unfähigkeit der Nebenklägerin zur Äußerung ihres entgegenstehenden Willens (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) oder nur eine erhebliche Einschränkung darin (§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB) angenommen hat, und deren Beleg zweifelhaft erscheint, nicht an.
Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Dietsch istwegen Krankheit an derUnterschriftsleistunggehindert. Quentin Marks