Adhäsionsverfahren: Erfordernis der Stellung eines Entschädigungsantrags
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte den Adhäsionsausspruch über Schmerzensgeld in der Revision. Streitfrage war, ob die Ankündigung von Zahlungsanträgen im Antrag auf Prozesskostenhilfe das Stellen eines Entschädigungsantrags (§ 404 Abs. 1 S. 1 StPO) ersetzt. Der BGH verneinte dies, hob den Adhäsionsausspruch auf und sah von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren ab; die restliche Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision insoweit erfolgreich: Adhäsionsausspruch aufgehoben und von Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen; sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Stellen eines Entschädigungsantrags im Adhäsionsverfahren setzt die ausdrückliche und formgerechte Stellung des Antrags voraus; eine bloße Ankündigung in einem Antrag auf Prozesskostenhilfe genügt nicht.
Die Rechtshängigkeit eines Entschädigungsantrags tritt nicht allein durch Einleitung oder Bewilligung des Prozesskostenhilfeverfahrens ein.
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein Entschädigungsantrag im Sinne des § 404 Abs. 1 S. 1 StPO gestellt wurde; fehlt ein solcher Antrag, ist der Adhäsionsausspruch aufzuheben bzw. von einer Entscheidung abzusehen.
Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann dem Revisionsführer aus Billigkeitsgründen die volle Kostentragung des Rechtsmittels auferlegt werden (§ 473 Abs. 4 StPO).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 10. Februar 2016, Az: 6 Ss 291/16
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Februar 2016 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren wird abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen. Die dem Beschwerdeführer im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Adhäsionsklägerin; die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und Entziehung Minderjähriger in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. Juli 2016 zum Adhäsionsausspruch ausgeführt:
"Die Adhäsionsentscheidung hat hingegen keinen Bestand.
Der im Hauptverhandlungstermin am 3. Februar 2016 verlesene schriftsätzliche Antrag vom 25. Januar 2016 (vgl. Bl. 25 f., 42 ff. PB) enthielt die ledigliche Ankündigung von Zahlungsanträgen "nach bewilligter Prozesskostenhilfe". Nachdem sodann im Hauptverhandlungstermin am 10. Februar 2016 der Nebenklägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Nebenklägervertreterin bewilligt wurde (Bl. 55 PB), erfolgte bis zum Beginn der Schlussvorträge keine weitere Antragstellung.
Dass die Nebenklägervertreterin in ihrem zuvor gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe die Stellung eines Entschädigungsantrages angekündigt hat, kann das von § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich verlangte - und vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende - Stellen des Antrages selbst nicht ersetzen (BGH, Beschluss vom 14. November 1989 - 5 StR 522/89; Zabeck in KK-StPO, 7. Aufl., § 404 Rn. 1, 3). Das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat weder zur Rechtshängigkeit der Anträge aus dem Schriftsatz vom 25. Januar 2016 geführt noch die Regelung in § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos gemacht (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 3 StR 194/15; Senat, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 342/88)."
Dem schließt sich der Senat an.
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO.
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