Revision: Schuldspruch auf bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis geändert, Strafausspruch aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des LG Bielefeld wegen bewaffneten Handeltreibens. Der BGH berücksichtigte das zum 1.4.2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz und änderte den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten auf bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die sonstige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch auf bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis geändert, Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträglich in Kraft tretende, strafschärfend nicht höhere Norm ist im Revisionsverfahren nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen, wenn sie für den Angeklagten milder ist.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 StPO dahin ändern, dass ein anderer strafbarer Tatbestand festgestellt wird, sofern hierdurch das Verteidigungsrecht des Angeklagten nicht verletzt wird (§ 265 StPO).
Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einem anderen Strafrahmen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das erstinstanzliche Gericht bei Anwendung des milderen Rahmens eine andere Strafe verhängt hätte.
Soweit die revisionsrechtliche Nachprüfung keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt, ist die Revision insoweit als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 21. März 2024, Az: 21 KLs 1/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. März 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 109). Nach diesem stellt sich die rechtsfehlerfrei festgestellte Tathandlung des Angeklagten als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG) dar. Diese Strafvorschrift sieht einen Normalstrafrahmen von zwei bis 15 Jahren vor, der milder ist als der vom Landgericht herangezogene Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Sie ist deshalb vom Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 – 4 StR 156/24 Rn. 3 f. mwN). Der entsprechend § 354 Abs. 1 StPO vorzunehmenden Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, denn der – teilweise geständige – Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung zieht – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen Strafrahmens des § 34 Abs. 4 KCanG auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Die zugehörigen Feststellungen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind, können hingegen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
3. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Quentin | Marks | Gödicke | |||
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