Revisionen verworfen; Tenorberichtigung: L. zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hagen wurden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu ihren Lasten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Tenor des schriftlichen Urteils wird insoweit berichtigt, dass der Angeklagte L. wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist. Zudem hält der Senat die Aufrechterhaltung der Unterbringung des Angeklagten G. in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB für gegeben; die Kammer hat insoweit die Voraussetzungen hinreichend dargelegt.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Tenor berichtigt: L. zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtfertigenden Rügen bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben.
Der Tenor eines schriftlichen Urteils darf berichtigt werden, soweit er inhaltlich nicht den tatsächlichen oder rechtlich gebotenen Schuldsprüchen entspricht.
Die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt voraus, dass die zu maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen dieser Vorschrift weiterhin vorliegen.
Bei der Abgrenzung zwischen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) ist auf die Ursache der Gefährlichkeit abzustellen; eine primär durch Suchtmittelabhängigkeit begründete Gefährlichkeit kann durch eine erfolgreich durchlaufene Maßnahme nach § 64 StGB zurückgedrängt werden, sodass Sicherungsverwahrung nicht geboten ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 29. November 2023, Az: 31 Ks 2/23
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 29. November 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des schriftlichen Urteils, soweit er den Angeklagten L. betrifft, dahin berichtigt, dass dieser Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von der Strafkammer zutreffend nach § 55 Abs. 2 StGB ausgesprochene Aufrechterhaltung der Unterbringung des Angeklagten G. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB – angeordnet durch ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts, das nach den hiesigen Taten ergangen war – erfordert, dass deren (hier an § 64 StGB in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung zu messenden) Voraussetzungen weiterhin vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2024 – 4 StR 480/23 Rn. 20). Das wird von der Strafkammer zwar nicht ausdrücklich erörtert; dass sie dieses Erfordernis gesehen und bejaht hat, vermag der Senat den Entscheidungsgründen aber noch hinlänglich zu entnehmen. Denn in ihren weiteren Ausführungen begründet die auch insoweit sachverständig beratene Strafkammer die unterbliebene Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB damit, dass kein in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeter Hang zur Begehung gefährlicher Straftaten vorliege, sondern dessen Gefährlichkeit durch seinen Hang zum Konsum von Suchtstoffen begründet sei. Insoweit aber sei zu erwarten, dass (bereits) eine erfolgreich durchlaufene Maßregel gemäß § 64 StGB entscheidend dazu beitrage, die zugrundeliegende Abhängigkeitsproblematik so zurückzudrängen, dass zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien.
Quentin Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert. Quentin Tschakert Gödicke