Revision im Strafverfahren: Entscheidung des unzuständigen Erwachsenengerichts in einem Verfahren gegen Heranwachsende
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte rügt mit Revision die Zuständigkeit des Erwachsenenstrafgerichts; der BGH gibt der Verfahrensrüge statt. Er stellt fest, dass die Angeklagte bei den Taten Heranwachsende war und damit nach §§ 107, 108 Abs. 1, 33 JGG das Jugendgericht zuständig gewesen wäre. Mangels Zuständigkeit der Strafkammer wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine Jugendkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Revision stattgegeben: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Unzuständigkeit des verfahrensführenden Gerichts ist ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 4 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils, wenn die Zuständigkeit nicht gegeben war.
Die Zulässigkeit einer Revisionsrüge wegen Unzuständigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben hat; für das Verhältnis von Erwachsenen- und Jugendgericht fehlt eine dem § 6a StPO entsprechende Regelung.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit des Jugendgerichts (insbesondere §§ 107, 108 Abs. 1, 33 JGG) erfüllt, ist trotz paralleler Verfolgung Erwachsener die Sache vor einer Jugendkammer zu verhandeln und zu entscheiden.
Hat das Erwachsenenstrafgericht in einem Fall entschieden, in dem nach Gesetz das Jugendgericht zuständig gewesen wäre, ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an die zuständige Jugendkammer zurückzuverweisen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 16. Februar 2010, Az: 26 KLs 19/10 - 71 Js 274/08, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verabredung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass nicht das Erwachsenen-, sondern das Jugendgericht zuständig gewesen wäre. Es liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO vor.
a) Die Rüge ist zulässig. Ihr steht nicht entgegen, dass die Angeklagte in dem Verfahren vor der Strafkammer keinen Einwand gegen die Zuständigkeit des Erwachsenengerichts erhoben hat. Eine dem § 6 a StPO entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz für das Verhältnis von Erwachsenen- und Jugendgericht nicht vor (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 – 2 StR 344/02, BGHR StPO § 338 Nr. 4 Jugendgericht 3; BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 – 3 StR 58/02, BGHSt 47, 311, 313 m.w.N.).
b) Die Rüge ist auch begründet. Die – zunächst auch gegen drei erwachsene Mitangeklagte geführte – Hauptverhandlung fand vor der VI. Strafkammer des Landgerichts Essen statt, der keine Zuständigkeiten als Jugendkammer zugewiesen waren. Die am 20. Januar 1985 geborene Angeklagte hat die erste festgestellte Kurierfahrt im November 2005 unternommen, war mithin bei dieser Tat Heranwachsende. Aus diesem Grund wäre für die Verhandlung und Entscheidung der Sache gemäß §§ 107, 108 Abs. 1, 33 JGG das Jugendgericht zuständig gewesen.
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