Strafurteil wegen Mordes: Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes und Verdeckungsabsicht bei Flucht mit dem Kfz vor der Polizei und Fahrt auf die Gegenfahrbahn
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte focht die Verurteilung des LG Hamburg wegen Mordes an. Zentral war, ob bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht vorliegen, nachdem der Angeklagte bei Flucht vor der Polizei absichtlich auf die Gegenfahrbahn fuhr und dort mit einem Taxi kollidierte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Feststellungen zum Vorsatz und zur Verdeckungsabsicht. Entscheidend war die Annahme, dass der Tod in den vom Vorsatz umfassten Kausalverlauf fiel.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Mordurteil wird als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen Mordes bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter bewusst die mit seinem Handeln verbundenen tödlichen Gefahren für Dritte als mögliche, mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Folge erkennt und diese für den Zweck des Handelns (z.B. Flucht) billigend in Kauf nimmt.
Für die Zurechnung des Todeserfolgs zum Vorsatz reicht es aus, dass der eingetretene Kausalverlauf (auch über Umwege durch Verlust der Fahrzeugkontrolle nach Kollisionsfolgen) noch vom vom Täter in Kauf genommenen Gefahrenkreis umfasst ist.
Eine Verdeckungsabsicht kann trotz gleichzeitiger oder möglicher suizidaler Gedanken festgestellt werden; vorrangiges Ziel des Entkommens gegenüber dem Überleben schließt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht aus.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 19. Februar 2018, Az: 2 Ss 72/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern sowie der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes:
Das Landgericht hat den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten, als er absichtlich im Übergangsbereich der Straße An der Alster in die Straße Ferdinandstor auf die Gegenfahrbahn der mehrspurigen nunmehr durch Verkehrsinseln getrennten innerstädtischen Straßen mit möglichst hoher Geschwindigkeit fuhr, bewusst, „dass es mit hoher, letztlich unkalkulierbarer und nur vom Zufall abhängender Wahrscheinlichkeit zu einem frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen würde.“ Ihm war auch „bewusst, dass ein Frontalunfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod eines oder mehrerer direkter Unfallbeteiligter sowie eventuell zur Schädigung weiterer Personen führen würde.“ All dies, auch der eigene Tod, wurde vom Angeklagten gebilligt, weil er „kompromisslos das Ziel, der Polizei zu entkommen“, verfolgte. Der Zurechnung des eingetretenen Todeserfolges zu dem vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Kausalverlauf steht daher nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht unmittelbar mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, sondern infolge der Kollisionen mit dem Kantstein am rechten Fahrbahnrand und einer der Verkehrsinseln die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und nach Überqueren des Glockengießerwalls auf der gegenüberliegenden Seite, am Einmündungsbereich des Ballindamms, mit einer Geschwindigkeit von „ca. 130 bis 143 km/h“ ungebremst frontal mit dem ihm entgegenkommenden Taxi des Geschädigten Y. kollidierte.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift steht der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verdeckungsabsicht nicht entgegen, dass das Schwurgericht „tatsachenalternativ“ ein Handeln des Angeklagten in suizidaler Absicht festgestellt hätte. Das Schwurgericht hat vielmehr „nicht klären“ können, ob „auch suizidale Gedanken mit motivgebend waren“; „im Ergebnis“ – so das Landgericht weiter – „war ihm die Chance auf ein Entkommen wichtiger als das sichere Überleben“; dies stellt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht in Frage (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 211 Rn. 68b). Daher kann der Senat offenlassen, ob auch die Voraussetzungen des vom Landgericht weiterhin angenommenen Mordmerkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln erfüllt sind.
Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel