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BGH·4 StR 343/25·05.11.2025

Revision teilweise erfolgreich: Einstellung nach §154 Abs.2 StPO und Änderung des Schuldspruchs bei Sexualstraftaten

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und das Verfahren hinsichtlich einer Tat (Fall I.4.) aus prozessökonomischen Gründen gemäß §154 Abs.2 StPO eingestellt. Zugleich wurde der Schuldspruch insoweit geändert und die übrigen Verurteilungen, darunter 13-facher sexueller Missbrauch von Kindern, bestätigt. Eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe sei nicht zu erwarten gewesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Verfahren zu einer Tat eingestellt (§154 Abs.2 StPO), übrige Verurteilungen bestätigt/angepasst; weiter gehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO aus prozessökonomischen Gründen einstellen, wenn die Einstellung unter rechtlicher und tatsächlicher Würdigung geboten erscheint.

2

Eine Verfahrenseinstellung steht nicht entgegen, wenn der geständige Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte; entgegenstehende Bedenken sind dann unbeachtlich.

3

Der Wegfall einer Einzelstrafe durch Verfahrenseinstellung führt nicht zwangsläufig zur Änderung des Gesamtstrafenausspruchs, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass die Vorinstanz eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

4

Bei teilweiser Stattgabe der Revision sind die Kosten und notwendigen Auslagen insoweit der Staatskasse zuzurechnen; für den verbleibenden, nicht erfolgreichen Teil trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO§ 265 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 20. März 2025, Az: 42 KLs 20/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. März 2025 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall I.4. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen, der sexuellen Nötigung, des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen, sexueller Nötigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

2

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Fall I.4. der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der für die Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten.

3

Der Gesamtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der für die Tat I.4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe unberührt und kann bestehen bleiben. Angesichts der rechtsfehlerfrei verhängten weiteren Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten, von zwei Jahren, von einem Jahr und acht Monaten, von einem Jahr und sechs Monaten, von einem Jahr und fünf Monaten in vier Fällen, von einem Jahr und zwei Monaten in vier Fällen sowie von zehn Monaten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

QuentinMaatschMarks
SturmMomsen-Pflanz