Revision gegen LG-Urteil verworfen – Verwendung getilgter Vorverurteilung nicht entscheidungserheblich
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat ordnet die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer zu. Soweit das Schwurgericht eine getilgte Vorverurteilung in der Beweiswürdigung berücksichtigte, schließt der Senat aus der tragfähigen Überzeugungsbildung aus, dass auf diesem Umstand das Urteil beruht.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden als unbegründet verworfen; Kosten- und Auslagenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach den Vorschriften der Strafprozessordnung ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Wird eine aus dem Register getilgte Verurteilung entgegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in der Beweiswürdigung herangezogen, kann ein Revisionsgericht die Entscheidung dennoch aufrechterhalten, wenn es anhand der übrigen tragfähigen Überzeugungsbildung sicher ausschließen kann, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.
Der unterlegene Revisionär hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Eine rechtsfehlerhafte Berücksichtigung getilgter Vorstrafen führt nur dann zur Revisionsrechtfertigung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlerhafte Erwägung für das Gesamturteil ursächlich war.
Vorinstanzen
vorgehend LG Verden, 15. Juli 2024, Az: 1 Ks 109/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Schwurgericht entgegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG eine bereits aus dem Register getilgte Verurteilung des Angeklagten (auch) im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten verwendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 – 4 StR 247/12, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 2 StR 207/15, juris Rn. 5; BeckOK-StPO/Bücherl, 55. Ed., § 52 BZRG Rn. 5), kann der Senat anhand der tragfähigen Überzeugungsbildung im Übrigen ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.
Quentin Maatsch RiBGH Dr. Scheuß istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert. Quentin Momsen-Pflanz Gödicke