Revision verworfen – Formwirksamkeit eines per E‑Mail eingereichten Adhäsionsantrags
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen ein; die Revision wird verworfen. Streitgegenstand war die Formwirksamkeit eines außerhalb der Hauptverhandlung per E‑Mail eingereichten Adhäsionsantrags und die Entscheidung im Beschlussverfahren. Der BGH hält eine als PDF‑Anhang übermittelte, eigenhändig unterschriebene Antragsschrift, die ausgedruckt der Akte beigefügt wurde, für formwirksam; eine bloße E‑Mail reicht nicht. Zudem kann das Revisionsgericht nach §349 Abs.2 StPO über den Adhäsionsanspruch ohne Bindung an den Antrag des Generalbundesanwalts mitentscheiden.
Ausgang: Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen; Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Adhäsionsantrag nach § 404 Abs. 1 StPO ist formwirksam, wenn er den zivilprozessualen Anforderungen einer Klage vor dem Amtsgericht gemäß § 496 ZPO genügt.
Die Wiedergabe eines eigenhändig unterschriebenen Schriftsatzes als PDF‑Datei im Anhang einer übersandten E‑Mail erfüllt die Schriftformerfordernisse, wenn der Anhang ausgedruckt und der Verfahrensakte beigefügt wird.
Die bloße Übermittlung eines Schriftsatzes per E‑Mail ohne eigenhändigen unterschriebenen Anhang genügt nicht den erforderlichen Formvorschriften für eine schriftliche Adhäsionsklage.
Das Revisionsgericht kann im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO über die Revision entscheiden und dabei auch über den Adhäsionsanspruch mitbefinden, ohne an den Antrag des Generalbundesanwalts gebunden zu sein.
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 28. Februar 2025, Az: 21 KLs 1/25
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die Entscheidung über den Adhäsionsantrag eines Verletzten (§ 406 StPO) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der Antrag – was das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1990 – 4 StR 519/90, NJW 1991, 1243; Beschluss vom 3. Juni 1988 – 2 StR 244/88, juris Rn. 5) – formwirksam. Gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Adhäsionsantrag außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten gestellt werden. Die Form des Antrags muss danach den zivilprozessualen Voraussetzungen einer Klage vor dem Amtsgericht (§ 496 ZPO) genügen (vgl. Wenske in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 404 Rn. 1; MüKo-StPO/Schreiner, 2. Aufl., § 404 Rn. 1; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 404 Rn. 2; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 404 Rn. 5). Im Falle einer schriftlichen Einreichung gilt insoweit nichts anderes als im Verfahren vor den Landgerichten; die Antragsschrift muss den Anforderungen der §§ 253 Abs. 5, 130, 131, 133 ZPO entsprechen (vgl. MüKo-ZPO/Deppenkemper, 7. Aufl., § 496 Rn. 2; Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO, 83. Aufl., § 496 Rn. 1; BeckOK-ZPO/Toussaint, 58. Edition, § 496 Rn. 3 f.). Eine Klageerhebung per E-Mail reicht hierfür zwar nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 4 ff.). Es genügt aber die Wiedergabe des eigenhändig unterschriebenen Schriftsatzes als PDF-Datei im Anhang einer übersandten E-Mail, wenn der Anhang ausgedruckt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – X ZB 11/18, juris Rn. 16; Beschluss vom 8. Mai 2019 – XII ZB 8/19, NJW 2019, 2096 Rn. 12, 17; Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14, NJW 2015, 1527 Rn. 9 f.; Beschluss vom 4. Dezember 2008 – IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 10; Beschluss vom 15. Juli 2008 – X ZB 8/08, NJW 2008, 2649 Rn. 12 ff.). Dies war hier der Fall. Der Verletzte hat seiner E-Mail die PDF-Datei einer den inhaltlichen Anforderungen an eine Klageschrift noch genügenden Antragsschrift beigefügt, die – hiervon hat sich der Senat überzeugt – eigenhändig unterschrieben ist. Die Adressatin der E-Mail hat die Antragsschrift ausgedruckt und den Ausdruck zur Verfahrensakte genommen. Bei Anklageerhebung ist dieser Ausdruck mit der Akte dem Landgericht zugegangen und von dort aus der Angeklagten sowie ihrem Verteidiger gemäß § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO zugestellt worden.
Der Senat ist nicht gehindert, über die Revision der Angeklagten durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu befinden, obwohl der Generalbundesanwalt die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Adhäsionsausspruch beantragt hat. Kann das Revisionsgericht über den strafrechtlichen Teil des Urteils im Beschlussverfahren entscheiden, so kann es hierbei über das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zu einer Schadensersatzzahlung ohne Bindung an den Antrag des Generalbundesanwalts mitbefinden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90 mwN).
Quentin Sturm RiBGH Dr. Scheußist wegen Urlaubsan der Unterschrifts-leistung gehindert. Quentin Momsen-Pflanz Gödicke