Themis
Anmelden
BGH·4 StR 338/22·11.10.2022

Wiedereinsetzung gewährt; Revision verworfen mit Vorbehalt vor Unterbringung

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung nach Versäumen der Revisionsbegründungsfrist; diese wurde ihm gewährt. Seine Revision gegen das Urteil des LG Bielefeld wurde als unbegründet verworfen. Der BGH bestätigte das Urteil im Übrigen, fügte jedoch die Maßgabe hinzu, dass vor einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 1 Jahr, 4 Monate und 2 Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind. Kostenentscheidung: Antragsteller und Beschwerdeführer tragen die jeweiligen Kosten.

Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, vor Unterbringung sind 1 Jahr 4 Monate und 2 Wochen zu vollziehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Frist zur Begründung der Revision versäumt, kann dem Angeklagten auf dessen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

2

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, soweit die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Das Revisionsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz bestätigen und zugleich eine Maßgabe zur Vollstreckung treffen, etwa hinsichtlich der vor Unterbringung in eine Entziehungsanstalt zu vollziehenden Teile der Freiheitsstrafe.

4

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Antragsteller; die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 25. März 2022, Az: 21 KLs 14/21

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. März 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr vier Monate und zwei Wochen der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing