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BGH·4 StR 335/14·03.12.2014

Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Verfahrensrüge bei erneuter und wirksamer Urteilszustellung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Münster ein. Der BGH änderte den Schuldspruch, weil ein Auffangtatbestand des § 22a Abs. 1 KWKG hinter der spezielleren Ein- und Ausfuhr-Norm zurücktritt. Sonstige Rügen, insbesondere zur Auswertung von DANN-Spuren, wurden als unzulässig verworfen, da ein maßgebliches niederländisches Auskunftsschreiben bei wirksamer Zustellung bereits in den Akten lag.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben (Änderung des Schuldspruchs wegen fehlerhafter Konkurrenzbewertung); die übrige Revision verworfen (Verfahrensrügen unzulässig).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als Auffangtatbestand ausgestalteter Tatbestand tritt hinter spezielleren Tatbestandsvarianten zurück; bei der Konkurrenzbewertung ist die speziellere Norm vorrangig zu berücksichtigen.

2

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert den Inhalt oder das Fehlen eines für die Entscheidung erheblichen Beweismittels oder Auskunftsschreibens darlegt.

3

Soweit die Rüge die Rechtmäßigkeit der Überlassung eines durch internationale Rechtshilfe erlangten Beweisgegenstands betrifft, ist sie unzulässig, wenn das die Rechtmäßigkeit bestätigende Auskunftsschreiben zum Zeitpunkt der wirksamen Zustellung in den Akten einsehbar war und nicht vorgetragen wurde.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 22a Abs. 1 KWKG§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG§ 22a Abs. 1 Nr. 4 KWKG§ 354 Abs. 1 StPO§ 265 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 25. März 2014, Az: 9 KLs 540 Js 1071/13 - 23/13

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 25. März 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubter Ein- und Ausfuhr einer Kriegswaffe, unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und unerlaubtem Besitz von Munition schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über ein Maschinengewehr und dessen unerlaubter Ein- und Ausfuhr, unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe (Pistole) und unerlaubtem Besitz von Munition" zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, Waffen und Munition eingezogen sowie den Anrechnungsmaßstab für die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft bestimmt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs, weil das Landgericht das Konkurrenzverhältnis zwischen den verschiedenen Verstößen gegen § 22a Abs. 1 KWKG fehlerhaft beurteilt hat. Der Tatbestand des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe („Maschinengewehr") steht entgegen der Auffassung des Landgerichts hier nicht in Tateinheit zur unerlaubten Ein- und Ausfuhr der Kriegswaffe. Bei der Tatbestandsvariante in § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG handelt es sich - wie sich bereits aus dem Wortlaut („sonst") ergibt - um einen Auffangtatbestand, der hinter den spezielleren Erscheinungsformen des Ausübens der tatsächlichen Gewalt, wie hier der Ein-und Ausfuhr gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 4 KWKG, zurücktritt (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 2 StR 173/09; Erbs/Kohlhaas-Lampe, Strafrechtliche Nebengesetze, § 22a KrWaffG Rn. 27 (Stand: Februar 2010); MüKoStGB/Heinrich, 2. Aufl., § 22a KrWaffG Rn. 106 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO); § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

3

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge, mit der die Revision geltend macht, das Landgericht hätte die Verurteilung nicht auf die Auswertung von DANN-Spuren im Mundbereich einer Sturmhaube stützen dürfen, da die Mütze unter Missachtung von Vorschriften des niederländischen Rechtshilferechts übermittelt worden sei, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revision versäumt es, den Inhalt des Schreibens des Internationalen Rechtshilfezentrums in Groningen (Niederlande) vom 15. Juli 2014 mitzuteilen, in welchem die niederländische Behörde darlegt, dass die Herausgabe des fraglichen Beweisgegenstandes unter Beachtung niederländischen Rechts erfolgt sei. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger erst am 25. August 2014 wirksam zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das genannte Schreiben bereits bei den - der Einsicht des Verteidigers unterliegenden - Akten.

Sost-ScheibleFrankeQuentin
CierniakBender