Schuldspruch bei gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern und Entfall der Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des LG Traunstein eingelegt. Der BGH nahm aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung des Vorwurfs der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Fall B. II.3 gemäß §154a StPO aus. Der Schuldspruch wurde nach §354 Abs.1 StPO entsprechend geändert; die weitergehende Revision wurde verworfen. Strafausspruch und Maßregeln blieben unberührt, da verbleibende Taten und Strafrahmen eine Änderung nicht gerechtfertigt hätten.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfolgung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in einem Fall ausgenommen; sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Staatsanwaltschaft kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung einzelner Taten aus prozessökonomischen Gründen gemäß §154a StPO ausnehmen.
Führt die Ausnahmeregelung zur Wegnahme eines Verfahrensgegenstands, ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Urteils gemäß §354 Abs.1 StPO anzupassen.
Der Strafausspruch bleibt bestehen, wenn das Tatbild, der verbleibende Strafrahmen und die übrigen Verurteilungen ergeben, dass das Gericht auch ohne den entfallenen Tatbestand nicht zu einer milderen Einzelstrafe erkannt hätte.
Die Anordnung von Maßregeln nach §§69, 69a StGB kann trotz Wegfalls eines Tatbestands bestehen bleiben, wenn die verbleibenden Feststellungen das einschlägige Regelbeispiel oder die erforderliche Gefährlichkeit weiterhin begründen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Traunstein, 7. März 2024, Az: 9 KLs 640 Js 34193/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. März 2024 wird
a) der Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe von der Strafverfolgung ausgenommen;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit „lebensgefährdendem Einschleusen“, mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und fahrlässiger Körperverletzung, sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen (geringfügigen) Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe hat der Senat den Vorwurf einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b) StGB falsch überholt, könnte im Hinblick auf das womöglich nicht verkehrsbedingt haltende Einsatzfahrzeug rechtlich bedenklich erscheinen (vgl. zum strafrechtlichen Überholbegriff BGH, Beschluss vom 15. September 2016 – 4 StR 90/16, BGHSt 61, 249 Rn. 8 ff. mwN).
2. Der Senat hat nach Maßgabe der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. Dessen Nachprüfung auf die Sachrüge hat im Übrigen – auch im Hinblick auf die Konkurrenzverhältnisse – keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
3. a) Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe angesichts des unverändert maßgeblichen Strafrahmens des § 97 Abs. 2 AufenthG aF und der verbleibenden weiteren Delikte ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. Das Landgericht ist von einer lediglich fahrlässig herbeigeführten Gefahr ausgegangen (vgl. § 315c Abs. 3 Nr. 1, § 11 Abs. 2 StGB) und hat dem entfallenen Tatbestand keine herausgehobene Bedeutung beigemessen. Demgegenüber bestehen die von der Strafkammer zu Lasten des Angeklagten herangezogenen Umstände fort. Dass er mehrere Straftatbestände verwirklicht habe, trifft weiterhin zu. Auch der hohe Schaden am Einsatzfahrzeug bleibt eine zulässige strafschärfende Erwägung, denn er stellt eine dem Angeklagten zurechenbare Folge seiner Schleusungstat dar.
b) Der Maßregelausspruch kann ebenfalls bestehen bleiben. Mit Blick auf das verbliebene Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sowie die vom Landgericht zur Begründung der Maßregeln rechtsfehlerfrei herangezogene Schleusung unter lebensgefährdenden Umständen vermag der Senat auch insofern auszuschließen, dass die Rechtsfolgen milder ausgefallen wären.
| Quentin | Scheuß | Marks | |||
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