Pflichtverteidigerkosten: Wertfestsetzung und zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung in der Revisionsinstanz
KI-Zusammenfassung
Der Pflichtverteidiger beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine auf die Einziehung bezogene Tätigkeit in der Revisionsinstanz. Der BGH bestätigt die Statthaftigkeit des Antrags und setzt den Gegenstandswert auf den Nominalbetrag der Einziehungsforderung in Höhe von 528.036,25 € fest. Er betont, dass nach Nr. 4142 VV eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr für einzelfallsbezogene Einziehungstätigkeiten in jedem Rechtszug anfällt. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die Einziehungsvertretung in der Revisionsinstanz wurde auf 528.036,25 € stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG für Pflichtverteidiger in der Revisionsinstanz ist statthaft, wenn sich die Verteidigertätigkeit auf die Einziehungsentscheidung bezieht.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Einziehungsabwehr bemisst sich der Wert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung; dies entspricht dem Nominalwert der Einziehungsforderung, soweit das Rechtsmittel darauf gerichtet ist, die Einziehungsanordnung entfallen zu lassen.
Nach Nr. 4142 VV zum RVG entsteht in jedem Rechtszug eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr für Tätigkeiten, die auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen bezogen sind; bereits die Erhebung allgemeiner Sachrügen, die das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung überprüfbar machen, reicht hierfür aus.
Das Festsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 8 RVG kann gerichtsgebührenfrei sein und außergerichtliche Kosten werden nach § 33 Abs. 9 RVG nicht erstattet.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. November 2024, Az: 4 StR 333/23, Beschluss
vorgehend BGH, 10. September 2024, Az: 4 StR 333/23, Beschluss
vorgehend BGH, 30. Januar 2024, Az: 4 StR 333/23, Beschluss
vorgehend LG Essen, 17. Februar 2023, Az: 52 KLs 15/22
Tenor
Der Gegenstandswert für die auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Verteidigers Rechtsanwalt Z. aus K. in der Revisionsinstanz wird auf 528.036,25 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Landgericht Essen hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen mit Urteil vom 17. Februar 2023 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 42 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 528.036,25 Euro angeordnet. Der Senat hat die Revision des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch verworfen, das Urteil im Einziehungsausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen zurückverwiesen.
Der in der Revisionsinstanz tätig gewordene Pflichtverteidiger des Angeklagten beantragt nunmehr, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstandswert seiner Verteidigertätigkeit im Revisionsrechtszug festzusetzen, soweit diese sich auf die Einziehungsentscheidung des Landgerichts bezogen hat.
II.
1. Der Festsetzungsantrag des Verteidigers ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist der Bundesgerichtshof, weil die Wertfestsetzung für die Verteidigungstätigkeit in der Revisionsinstanz beantragt wird (§ 33 Abs. 1 RVG). Dieser befindet über den Antrag gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Unterzeichner als Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2024 – 1 StR 445/23; Beschluss vom 5. Juli 2024 – 3 StR 201/23; Beschluss vom 7. November 2022 – 6 StR 124/22 – jew. mwN).
2. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt; sie steht ihm für jeden Rechtszug zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17 Rn. 4 mwN). Erfasst werden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.
Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 5. August 2024 – 1 StR 445/23). Das ist hier der Nominalwert der Einziehungsforderung.
Da das Landgericht die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten im Urteilstenor auf insgesamt 528.036,25 € beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses Betrages.
III.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
| Dr. Quentin | |
| Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof |