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BGH·4 StR 333/23·30.01.2024

BGH: Teilaufhebung der Einziehung wegen gesichertem Bargeld und Rückverweisung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte war wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; das Landgericht ordnete die Einziehung von 528.036,25 Euro an. Der BGH hebt die Einziehung insoweit auf, als sie einen Betrag von 281.646,25 Euro übersteigt, weil in der Wohnung 246.390 Euro sichergestellt wurden, deren Herkunft und ein wirksamer Verzicht Klärung erfordern. Zur Vermeidung doppelter Abschöpfung und wegen Rechnungsdifferenz in Tenor und Urteil wird die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten wird teilweise stattgegeben; Einziehung über 281.646,25 € aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht des Beschuldigten auf die Herausgabe sichergestellten Bargelds löscht den staatlichen Zahlungsanspruch nach § 73c StGB insoweit.

2

Sichergestelltes Geld, das aus den verurteilten Taten stammt, unterliegt der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB; in diesem Umfang scheidet eine Wertersatzeinziehung aus.

3

Kann die Herkunft sichergestellten Vermögens nicht endgültig geklärt werden, sind Anrechnungen vorzunehmen, um eine doppelte Abschöpfung zu verhindern.

4

Weichen Tenor und schriftliche Urteilsgründe in der Bemessung des Einziehungsbetrags voneinander ab, verhindert das Verschlechterungsverbot die Erhöhung des in der Urteilsformel ausgewiesenen Betrags.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 73c StGB§ 73 Abs. 1 StGB§ 73a Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 17. Februar 2023, Az: 52 KLs 15/22

nachgehend BGH, 10. September 2024, Az: 4 StR 333/23, Beschluss

nachgehend BGH, 7. November 2024, Az: 4 StR 333/23, Beschluss

nachgehend BGH, 5. Februar 2025, Az: 4 StR 333/23, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Februar 2023 aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen einen Betrag von 281.646,25 Euro übersteigt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 42 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 528.036,25 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Einziehungsausspruch kann nicht in voller Höhe bestehen bleiben, weil die Strafkammer insoweit nicht in ihre Überlegungen eingestellt hat, dass in der Privatwohnung des Angeklagten Bargeld in Höhe von insgesamt 246.390 Euro sichergestellt werden konnte, auf dessen Rückgabe der Angeklagte wirksam verzichtet hat. Feststellungen zur Herkunft dieses Geldbetrags fehlen.

3

Sofern es sich hierbei um legal erworbene Gelder handeln sollte, wäre der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB durch den wirksamen Verzicht des Angeklagten insoweit erloschen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 373/20, juris Rn. 3).

4

Handelt es sich dagegen um Geldbeträge, die aus den abgeurteilten Taten erlangt wurden, unterlägen diese der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB mit der Folge, dass insoweit eine Wertersatzeinziehung tatbestandlich ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 4 StR 539/19, juris Rn. 2) und sich der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in entsprechender Höhe verringert (BGH, Beschluss vom 16. März 2021 – 4 StR 22/21, juris Rn. 4).

5

Anders läge es nur dann, wenn es sich bei dem sichergestellten Bargeld sicher um Einkünfte aus urteilsfremden rechtswidrigen Taten handelt und insoweit der Anwendungsbereich des § 73a Abs. 1 StGB eröffnet wäre. Lässt sich dies nicht aufklären und bleibt danach die Möglichkeit bestehen, dass der Geldbetrag aus den abgeurteilten Taten stammt oder legal erworben worden ist, ist eine Anrechnung vorzunehmen, weil anderenfalls eine doppelte Abschöpfung nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2019 – 3 StR 219/20, juris Rn. 8).

6

2. Der Senat kann vorliegend nicht ausschließen, dass ergänzende Feststellungen zur Herkunft des sichergestellten Bargelds möglich sind. Die bisher getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzungen sind möglich, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.

7

Soweit die Strafkammer in der verkündeten Urteilsformel einen Einziehungsbetrag von 528.036,25 Euro ausgewiesen, in den Gründen des schriftlichen Urteils dagegen aber einen höheren Betrag von 537.128,75 Euro als rechnerisch richtig erläutert hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 ‒ 5 StR 174/13, juris Rn. 3 mwN), steht das Verschlechterungsverbot dem Ansatz des höheren Betrags entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 ‒ 3 StR 194/19, juris Rn. 11).

QuentinRommelMomsen-Pflanz
BartelScheuß