Körperverletzung mit Todesfolge: Verteidigungswille als subjektive Voraussetzung der Notwehr
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster wegen Körperverletzung mit Todesfolge ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit eine mögliche bevorstehende Angriffslage angenommen wurde, schied Notwehr nach § 32 StGB aus, weil es dem Angeklagten an dem erforderlichen Verteidigungswillen fehlte; er wollte die Auseinandersetzung endgültig klären und als Sieger hervorgehen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet verworfen; Notwehr entfällt mangels Verteidigungswillen
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr nach § 32 StGB setzt einen subjektiven Verteidigungswillen voraus; ohne diesen fehlt es an der rechtfertigenden Handlungsmotivation.
Das bloße Vorliegen einer möglichen oder bevorstehenden Angriffslage begründet allein noch keine Notwehr, wenn der Handelnde nicht mit dem Verteidigungswillen handelt.
Handlungen, die darauf gerichtet sind, eine Auseinandersetzung endgültig zu klären oder die eigene Überlegenheit herzustellen, schließen Notwehr aus.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 28. März 2013, Az: 2 Ks 30 Js 123/12 (13/12)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht - ohne hierzu konkrete Feststellungen getroffen zu haben - einen bevorstehenden Angriff des Geschädigten als möglich in Betracht gezogen hat, scheidet eine Rechtfertigung durch Notwehr (§ 32 StGB) schon deshalb aus, weil der Angeklagte den tödlichen Tritt nicht mit dem erforderlichen Verteidigungswillen geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12, NJW 2013, 2133, 2134 f. mwN). Vielmehr ging es ihm darum, eine endgültige Klärung der Auseinandersetzung herbeizuführen und "als eindeutiger Sieger des Zweikampfes aus dieser hervorzugehen" (UA 12).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin