BGH: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen unklarer Einbeziehung früherer Geldstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des Landgerichts Münster wegen mehrerer Vergewaltigungen und weiterer Straftaten. Streitpunkt war, ob eine frühere Geldstrafe (35 Tagessätze) in die Bildung der Gesamtstrafe einzubeziehen ist. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies zur Nachentscheidung nach §§ 460, 462 StPO, weil die Feststellungen hierzu unklar sind. Die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und Nachentscheidung gemäß §§ 460, 462 StPO angeordnet; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine frühere Geldstrafe noch nicht erledigt, ist sie bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 54, 55 StGB zu berücksichtigen; eine Zäsurwirkung kann jedoch dazu führen, dass einzelne Geldstrafen selbständig bestehen bleiben.
Fehlen in den Urteilsfeststellungen entscheidungserhebliche Angaben zum Vollstreckungsstand früherer Strafen oder zur Einbeziehung einzelner Strafen, verwehrt dies dem Revisionsgericht die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Gesamtstrafenausspruchs.
Bei Zweifeln über die zeitliche Einordnung oder Einbeziehung von Taten und Strafen kann der Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.
Erweist sich die Nachprüfung des Gesamtstrafenausspruchs als nicht möglich, ist der Ausspruch aufzuheben und dem zuständigen Gericht eine nachträgliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO vorzubehalten; insoweit kann die Revision teilweise stattgegeben werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 7. Februar 2024, Az: 3 KLs 17/23
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 7. Februar 2024 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch vorausgegangenes Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 16. November 2021 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen verurteilt. Der Stand der Vollstreckung dieses Urteils lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Hinsichtlich der hier abgeurteilten Straftaten hat das Landgericht für die Tat vom 6. August 2021 eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt (Ziffer II. 2. a) der Urteilsgründe), für die Tat im Frühjahr oder Sommer 2021 eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren (Ziffer II. 2. b) der Urteilsgründe), für die beiden Taten zwischen Juni 2021 und Mai 2022 jeweils Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten (Ziffern II. 2. c) und d) der Urteilsgründe) sowie für die Tat vom 10. Dezember 2021 eine Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen (Ziffer II. 2. e) der Urteilsgründe).
2. Eine sachlich-rechtliche Nachprüfung des Gesamtstrafenausspruchs ist dem Senat auf dieser Grundlage verwehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 4 StR 17/24 Rn. 8; Beschluss vom 21. Mai 2024 – 4 StR 170/24 Rn. 5).
a) Ist die Geldstrafe aus dem vorausgegangenen Urteil vom 16. November 2021 noch nicht erledigt, war aus ihr und den für die vor diesem Urteil begangenen, nun abgeurteilten Taten des Angeklagten verhängten Einzelstrafen gemäß § 55 Abs. 1, § 54 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierin einzubeziehen waren dann sowohl die nach den Feststellungen des Landgerichts vor dem 16. November 2021 begangenen Taten Ziffern II. 2. a) und b) der Urteilsgründe wie auch – unter Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 2 StR 664/10 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juli 2000 – 5 StR 230/00 Rn. 1; Beschluss vom 26. Mai 2000 – 3 StR 162/00 Rn. 15) – die beiden nach den Feststellungen zwischen Juni 2021 und Mai 2022 begangenen Taten Ziffern II. 2. c) und d) der Urteilsgründe. Hingegen bliebe in diesem Fall die für die Tat Ziffer II. 2. e) verhängte Einzelgeldstrafe selbständig bestehen, da dem nicht erledigten Urteil vom 16. November 2021 Zäsurwirkung zukäme (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 ‒ 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; Beschluss vom 21. Mai 2024 – 4 StR 170/24 Rn. 5).
b) Der Senat vermag auch nicht auszuschließen, dass der Rechtsfehler den Angeklagten beschwert. Denn bleibt offen, unter Einbeziehung welcher Einzelgeldstrafe die ausgeurteilten Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammenzuführen sind, besteht die Möglichkeit, dass für ihre Bildung nicht die Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen für die Tat Ziffer II. 2. e) der Urteilsgründe einzubeziehen war, sondern (nachträglich) die höhere Einzelgeldstrafe von 35 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 16. November 2021.
3. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden.
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