Strafzumessungsfehler durch Doppelverwertung bei Mittäterschaft – Strafausspruch aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH gibt der Revision insoweit statt, weil das Landgericht die Mittäterschaft sowohl tatbestandsbegründend als auch strafschärfend verwertet und damit das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verletzt hat. Mangels Ausschlusses eines auf diesem Fehler beruhenden Urteils hebt der Senat den Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die weitergehende Revision bleibt erfolglos.
Ausgang: Revision hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise stattgegeben; Strafausspruch und zugehörige Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB zu beachten; tatbestandsbegründende Merkmale der Mittäterschaft dürfen nicht nochmals strafschärfend verwertet werden.
Die Annahme von Mittäterschaft stützt sich auf aktive Tatbeiträge sowie Planung und Organisation; diese Merkmale sind konstitutiv für die Deliktsverwirklichung und dürfen nicht zusätzlich als eigenständige Strafschärfungsgründe dienen.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Urteil auf einer rechtsfehlerhaften Strafzumessung beruht, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen (§ 337 Abs. 1 StPO).
Sind der Strafausspruch aufgehoben, so sind auch die zugehörigen Feststellungen aufzuheben, soweit dies für eine in sich stimmige erneute Entscheidung erforderlich ist (§ 353 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 27. April 2022, Az: 51 KLs 38/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. April 2022 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumessung durchgreifend rechtsfehlerhaft ist.
a) Das Landgericht hat dem Angeklagten einerseits zugutegehalten, dass er an der eigentlichen Tatausführung am Tatort nicht beteiligt war, andererseits aber strafschärfend gewertet, „dass die Tat, an der sich der Angeklagte mit seinen aktiven Tatbeiträgen beteiligte, planmäßig vorbereitet und ausgeführt worden ist und der Angeklagte – wie festgestellt – gerade eine planende, organisierende Rolle übernommen hatte“. Mit dieser Erwägung hat das Landgericht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Die strafschärfende Berücksichtigung der mittäterschaftlichen Tatbeteiligung selbst, ohne die konkreten Umstände der Tatbeteiligung in den Blick zu nehmen, verstößt gegen dieses Grundprinzip der Strafzumessung (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 3 StR 428/15 Rn. 5; Beschluss vom 7. September 2015 – 2 StR 124/15, NStZ-RR 2016, 74). Sowohl die aktiven Tatbeiträge des Angeklagten als auch die Beteiligung an Planung und Organisation der Tat entsprechend der Rollenverteilung in der Gruppe begründen erst die Voraussetzungen für die Annahme von Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB. Auch der Umstand, dass die Tat plangemäß ausgeführt worden ist, ist für die (vollendete) Deliktsverwirklichung konstitutiv. Über seine bloße Tatbeteiligung hinausgehende schulderhöhende Umstände wie ein erhöhtes Maß an Pflichtwidrigkeit oder vom Angeklagten verschuldete Auswirkungen der Tat (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) ergeben sich aus den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts auch in ihrer Gesamtschau nicht.
b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), da die Strafkammer sowohl die Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB als auch die konkrete Strafzumessung nach § 46 StGB auf diese Erwägung gestützt und im Übrigen strafschärfend nur noch die Vorstrafen des Angeklagten bewertet hat.
2. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Entscheidung der Straffrage zu ermöglichen.
3. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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