Revision verworfen: Brandstiftung – Rücktritt (§24 StGB) und Schuldfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte rief die Revision gegen ein Urteil wegen Brandstiftung an. Streitpunkt war, ob das Fehlen ausdrücklicher Feststellungen zum Rücktrittshorizont das Urteil angreift und ob ein strafbefreiender Rücktritt vorliegt, obwohl mangelnde Schuldfähigkeit gegeben sein könnte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da sich aus den Urteilsgründen hinreichend ergibt, dass der Täter den Erfolgseintritt für möglich hielt, und damit ein strafbefreiender Rücktritt ausscheidet.
Ausgang: Revision des Beschuldigten als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung festgestellt, strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergibt.
Fehlen ausdrücklicher Feststellungen zum Rücktrittshorizont gefährdet den Bestand des Urteils nicht, soweit sich aus den Urteilsgründen hinreichend entnehmen lässt, dass der Täter den Erfolgseintritt nach der letzten Ausführungshandlung für möglich hielt.
Indizien wie fluchtartiges Verlassen des Tatorts, Vertrautheit mit den Örtlichkeiten und die Einsicht in die Möglichkeit einer Brandausbreitung können begründete Anhaltspunkte dafür sein, dass ein strafbefreiender Rücktritt nicht vorliegt.
Der strafbefreiende Rücktritt (Ausübung der Rücktrittsprüfung) ist auch dann zu prüfen, wenn der Täter wegen mangelnder Schuldfähigkeit nicht bestraft werden kann.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dortmund, 18. Februar 2025, Az: 32 KLs 26/24
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, dass es im Fall II. 2f) der Urteilsgründe keine Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Beschuldigten im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB enthält. Denn den Urteilsgründen lässt sich noch hinlänglich entnehmen, dass der Beschuldigte nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt für möglich hielt. Danach verließ er das Grundstück fluchtartig, nachdem das von ihm unter dem Carport mit flüssigem Brandbeschleuniger begossene und mittels Feuerzeug angezündete Brenn- und Bauholz sogleich Rauch entwickelt hatte und kurz darauf eine hohe Stichflamme entstanden war. Beim Verlassen des Brandortes war dem mit den Örtlichkeiten vertrauten Beschuldigten bewusst, dass die Flammen auf das direkt angrenzende Wohnhaus mit einer hölzernen und überstehenden Dachkonstruktion hätten übergreifen können. Auf dieser Grundlage schied ein „strafbefreiender“ Rücktritt aus (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 – 4 StR 289/23 Rn. 16 mwN), der ungeachtet seiner Einordnung als Strafaufhebungsgrund auch dann zu prüfen ist, wenn der Täter – wie vorliegend – allein wegen mangelnder Schuldfähigkeit nicht bestraft werden kann (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24, StV 2025, 386; Beschluss vom 10. August 2022 – 1 StR 234/22 Rn. 6 mwN; Urteil vom 28. Oktober 1982 – 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 135).
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