Themis
Anmelden
BGH·4 StR 32/25·01.07.2025

Revision verworfen; Tenorklärung bei Widerspruch zu Sitzungsniederschrift und Urteilsgründen

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Arnsberg ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Der Senat stellt klar, dass der Schuldspruch in Fall II.6 «besonders schwerer sexueller Übergriff in Tateinheit mit Körperverletzung» zu lauten hat. Maßgeblich war die Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO; im Schuldspruch dürfen keine in den Urteilsgründen nicht belegten zusätzlichen Tatmerkmale ausgedrückt werden. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Arnsberg als unbegründet verworfen; Tenor in Fall II.6 präzisiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sitzungsniederschrift ist nach § 274 StPO maßgeblich für den Inhalt dessen, was in der Hauptverhandlung verkündet wurde, und kann bei Widersprüchen gegenüber der Urteilsurkunde herangezogen werden.

2

Stehen Tenor der Urteilsurkunde und die Urteilsgründe in Widerspruch, kann das Revisionsgericht den Tenor im Sinne der Urteilsgründe klären, um Widersprüche zu beseitigen.

3

Ein Schuldspruch darf keine zusätzlichen Tatbestandsmerkmale enthalten, die in den Urteilsgründen nicht festgestellt und damit nicht hinreichend belegt sind.

4

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine zur Belastung des Angeklagten führenden Rechtsfehler ergibt.

Relevante Normen
§ 274 StPO§ 223 StGB§ 224 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Arnsberg, 18. September 2024, Az: II-4 KLs 15/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. September 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 6. der Urteilsgründe wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 6. der Urteilsgründe ausweislich der nach § 274 StPO allein maßgebenden Sitzungsniederschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 340/09 Rn. 2) wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen hat, steht dies sowohl in Widerspruch zum Tenor der Urteilsurkunde – dort „vorsätzliche“ Körperverletzung – als auch zu den Urteilsgründen, die allein eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB tragen. Der Senat stellt den Urteilstenor daher, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, klar, wobei der Umstand, dass die Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde, im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 ‒ 4 StR 488/23 Rn. 6).

Quentin Maatsch Marks

Tschakert Gödicke