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BGH·4 StR 320/21·28.10.2021

Schwere Brandstiftung: Voraussetzungen der Entwidmung einer Wohnung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBrandstiftung (§ 306a StGB)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte in seiner allein bewohnten Wohnung Feuer und wurde wegen schwerer Brandstiftung verurteilt. Streitpunkt war, ob das Gebäude durch Aufgabe der einzelnen Wohnung als Tatobjekt entwidmet ist. Der BGH verwirft die Revision: Eine Entwidmung setzt die Aufgabe des Wohnzwecks durch sämtliche Bewohner und für das ganze Gebäude voraus; die Zerstörung einer Untereinheit reicht nicht aus.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung als unbegründet verworfen; Entwidmung des Gebäudes nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Qualifikation als schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht ausgeschlossen, wenn der Täter nur die Zerstörung seiner allein bewohnten Wohnung beabsichtigt, sofern keine Entwidmung des gesamten Gebäudes vorliegt.

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Eine Entwidmung des Gebäudes zu Wohnzwecken kann durch die tatsächliche Aufgabe der Wohnnutzung eintreten; der Aufgabewille kann sich auch erst in der Brandlegung selbst manifestieren.

3

Für eine rechtlich wirksame Entwidmung ist erforderlich, dass sämtliche Bewohner den Wohnzweck aufgeben und sich der Entschluss auf das gesamte Gebäude erstreckt; die Aufgabe einzelner Wohnungen genügt nicht.

4

Die Zerstörung einer Untereinheit ändert nichts an der typischen Gefahrenlage, die § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB schützt; eine teilweise Zerstörung ist allenfalls als solche im Sinne des Alt. 2 zu bewerten.

Relevante Normen
§ 306a Abs 1 Nr 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 19. April 2021, Az: 51 KLs 34/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. April 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass der Angeklagte lediglich seine von ihm allein bewohnte, in einem Mehrfamilienhaus belegene Wohnung durch die Brandlegung zerstören wollte und sein Vorsatz ein Übergreifen des Brandes auf das weitere Gebäude nicht umfasste. Eine den Tatbestand ausschließende Entwidmung des Gebäudes zu Wohnzwecken ist damit nicht eingetreten.

Zwar kann ein Gebäude dadurch, dass es von seinen Bewohnern tatsächlich als Wohnung aufgegeben wird, seine Qualität als Tatobjekt einer schweren Brandstiftung verlieren. Der Aufgabewille braucht nicht durch eine vor der Brandlegung nach außen erkennbar gewordene Handlung manifest geworden zu sein; es kann vielmehr bereits genügen, dass er erst in der Brandlegung selbst zum Ausdruck kommt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 54/07, NStZ 2008, 99; Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 2 StR 594/19, NStZ-RR 2021, 48, 49; vom 29. August 2019 - 2 StR 295/19, NStZ 2020, 426 f.; je mwN). Eine solche Entwidmung kommt indes nur in Betracht, wenn der Entschluss zur Aufgabe des Wohnzwecks von sämtlichen Bewohnern gefasst wird und sich auf das gesamte Gebäude bezieht. Denn Schutzobjekt des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist das Gebäude in seiner Gesamtheit und nicht die einzelne Wohnung innerhalb desselben. Auf diese Untereinheit des Gebäudes kommt es nur auf der Ebene des tatbestandsmäßigen Erfolges an, insofern die Zerstörung der Wohnung ein teilweises Zerstören des Gebäudes im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB darstellt. Die brandbedingte Zerstörung und die damit einhergehende Aufgabe einer einzelnen Wohnung durch dessen Bewohner vermag indes nicht die Entwidmung eines von mehreren Personen bewohnten Gebäudes als taugliches Tatobjekt der schweren Brandstiftung herbeizuführen. Denn die Zerstörung einer Untereinheit ändert nichts an der typischen Gefahrenlage, der § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begegnen bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - 3 StR 247/21, NJW 2021, 3205 Rn. 11).

Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch