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BGH·4 StR 31/23·20.06.2023

Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Ermessensausübung durch das Tatgericht; revisionsrechtliche Nachprüfung

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungStrafvollzugsrecht/SicherungsverwahrungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten wurden wegen besonders schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt; gegen den Angeklagten Z. ordnete das Landgericht Sicherungsverwahrung an. Der BGH hebt die Unterbringungsanordnung des Z. auf, weil die Urteilsgründe keine tatsächliche Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite erkennen lassen, und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Zudem wird der Adhäsionsanspruch beider Angeklagter auf künftig entstehende Schäden beschränkt; sonstige Revisionen werden verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten Z. gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Umfang stattgegeben; Adhäsionsausspruch auf künftig entstehende Schäden beschränkt; übrige Revisionen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; dieser kann sich trotz Vorliegens der materiellen und formellen Voraussetzungen gegen die Unterbringung entscheiden.

2

Die Urteilsgründe müssen nachvollziehbar darlegen, aus welchen Erwägungen das Gericht von seinem Ermessen auf der Rechtsfolgenseite Gebrauch gemacht hat, damit eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist.

3

Die bloße Feststellung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung oder die Übernahme eines Sachverständigengutachtens ohne eigene kritische Abwägung genügt nicht den Anforderungen an die Ermessensausübung nach § 66 Abs. 3 StGB.

4

Bei Adhäsionsaussprüchen ist der Umfang der Ersatzpflicht nach dem Adhäsionsantrag und etwaigen Anerkenntnissen zu bestimmen; die Ersatzpflicht kann auf künftig entstehende Schäden zu beschränken sein.

5

Werden die Rechtsfolgen wegen Verfahrensfehlern aufgehoben, bleiben die festgestellten Tatsachen grundsätzlich bestehen; die Sache ist insoweit zur neuen Entscheidung über die Rechtsfolge zurückzuverweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 Abs 2 StGB§ 66 Abs 3 StGB§ 177 StGB§ 261 StPO§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 24. August 2022, Az: 10 KLs 5/22

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster – Strafkammer bei dem Amtsgericht Bocholt – vom 24. August 2022

a) soweit es den Angeklagten Z. betrifft, im Maßregelausspruch aufgehoben, soweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,

b) hinsichtlich beider Angeklagter im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass sich die ausgesprochene Ersatzpflicht ausschließlich auf zukünftig entstehende Schäden bezieht.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung ‒ auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Z. ‒ an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten Z. zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und den Angeklagten M. zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten Z. hat es zudem die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ein Mobiltelefon eingezogen. Zudem hat es festgestellt, „dass die Angeklagten verpflichtet sind, dem Nebenkläger K. sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Nebenkläger aus der Straftat vom 14.01.22/15.01.2022 in I. bereits entstanden sind und noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.“ Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die auf § 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 1a StGB gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten Z. in der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben. Denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

3

a) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und 3 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dieser hat die Möglichkeit, sich trotz Vorliegens der formellen und materiellen Voraussetzungen gegen die Anordnung einer Sicherungsverwahrung zu entscheiden. Dieses Ermessen muss tatsächlich ausgeübt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 4 StR 304/20; Beschluss vom 5. September 2019 – 3 StR 235/19, NStZ-RR 2019, 386, 387 f. [zu § 7 Abs. 2 JGG]; Urteil vom 3. Februar 2011 – 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; Beschluss vom 15. Oktober 2009 ‒ 5 StR 351/09; Beschluss vom 21. August 2003 – 3 StR 251/03, NStZ-RR 2004, 12 [jeweils zu § 66 Abs. 2 und 3 StGB]; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 66b Rn. 24). Um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe nicht nur erkennen lassen, dass sich der Tatrichter seiner Entscheidungsbefugnis insoweit bewusst war. Vielmehr muss auch nachvollziehbar dargelegt werden, aus welchen Gründen von diesem Ermessen in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 ‒ 4 StR 87/11 mwN).

4

b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Eine Ermessensausübung durch die Strafkammer vermag der Senat den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

5

Die Urteilsausführungen beschränken sich darauf, die formellen und materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung festzustellen. Ihnen ist, auch in ihrer Gesamtschau, nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer ihr Ermessen auf Rechtsfolgenseite überhaupt betätigt hat.

6

Soweit die Strafkammer im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Hanges i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausführt, dass sie „im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens nach nochmaliger eigener kritischer Prüfung und Abwägung der für und gegen die Annahme eines Hangs zur Begehung gefährlicher Straftaten sprechenden Umstände (…)“ der Einordnung der Sachverständigen folge, liegt in dieser für sich genommen rechtlich bedenklichen Erwägung keine Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite i.S.d. § 66 Abs. 3 StGB.

7

Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen.

8

2. Der Adhäsionsausspruch war bei beiden Angeklagten dahingehend zu berichtigen, dass die Ersatzpflicht auf zukünftig entstehende Schäden beschränkt ist. Dies entspricht sowohl dem Adhäsionsantrag, als auch dem darauf bezogenen Anerkenntnis der Angeklagten.

9

3. Die weitergehende Prüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Insbesondere hat der Strafausspruch betreffend den Angeklagten Z. bestand. Der Senat kann vorliegend angesichts des sich insgesamt über mindestens sechs Stunden hinziehenden Tatgeschehens, der tateinheitlichen Verwirklichung von § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und 2, Abs. 6 Nr. 1 und 2, Abs. 8 Nr. 1 und 2a und von § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB sowie des festgestellten einschlägigen erheblichen kriminellen Vorlebens des Angeklagten Z. jedenfalls ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 4 StR 99/22, juris Rn. 4 ff.), dass die Strafkammer ohne die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf eine mildere Strafe erkannt hätte (vgl. BGH, aaO Rn. 8).

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