Revision verworfen: Bewaffnetes Handeltreiben und Besitz von Cannabis bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld ein. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet und stellte mit der Maßgabe fest, dass der Angeklagte des tateinheitlichen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis und des tateinheitlichen Besitzes von mehr als 60 g Cannabis schuldig ist. Eine weitergehende Nachprüfung (§ 349 Abs. 2 StPO) ergab keine Rechtsfehler; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld als unbegründet verworfen; Schuldsprüche für bewaffnetes Handeltreiben und Besitz bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision in Strafsachen ist als unbegründet zu verwerfen, wenn keine Revisionsrechtfertigung vorliegt, die Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt.
Stellt das Revisionsgericht fest, dass die Voraussetzungen für weitere Schuldsprüche (z. B. tateinheitliches bewaffnetes Handeltreiben und tateinheitlicher Besitz) gegeben sind, bleiben diese Schuldsprüche bestehen und die Revision kann insoweit verworfen werden.
Nach § 349 Abs. 2 StPO führt die beschränkte Nachprüfung nur dann zu einer Aufhebung oder Änderung des Urteils, wenn sich ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 7. März 2024, Az: 24 KLs 14/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. März 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2024 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte auch des tateinheitlichen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis und des tateinheitlichen Besitzes von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis schuldig ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Quentin Bartel Maatsch
Scheuß Tschakert