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BGH·4 StR 311/21·30.03.2022

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Anforderungen an die Beweiswürdigung im Strafurteil

StrafrechtStraßenverkehrsdelikteAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte war u.a. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens, gefährlicher Körperverletzung und Fahrerflucht verurteilt. Der BGH prüft, ob die Tatbestandsvoraussetzung des §315d Abs.1 Nr.3 StGB (Streben nach höchstmöglicher situativer Geschwindigkeit) durch die Beweiswürdigung tragfähig belegt ist. Mangels tragfähiger Beweise beschränkt der Senat die Verfolgung nach §154a Abs.2 StPO, ändert den Schuldspruch und verweist Teile der Sache zurück. Die Fahrerlaubnisentziehung nach §69 StGB bleibt wegen mehrerer Regelbeispiele bestehen.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Verfolgung wegen Rennens aus Beweisgründen beschränkt, Schuldspruch geändert und Teil der Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung nach §315d Abs.1 Nr.3 StGB muss die Beweiswürdigung ergeben, dass der Täter mit dem Ziel handelte, eine jeweils nach seinen Vorstellungen situativ maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

2

Beweiserwägungen müssen einen tragfähigen Rückschluss auf die subjektive Zielrichtung des Handelns zulassen; bloße Aggressionsauslebung oder allgemein rücksichtsloses Fahren genügen nicht ohne weiteres.

3

Ist die für einen Tatbestand erforderliche subjektive Zielrichtung nicht tragfähig belegt, kann nach §154a Abs.2 StPO die Verfolgung prozessökonomisch beschränkt werden.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §69 Abs.1 StGB kann trotz teilweiser Aufhebung des Schuldspruchs weiter bestehen, wenn mehrere Regelbeispiele des §69 Abs.2 StGB erfüllt sind und die Gesamtwürdigung Ungeeignetheit belegt.

5

Änderungen des Schuldspruchs aufgrund von Verfolgungsbeschränkungen können zur Aufhebung von Einzelstrafen und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen, ohne dass bereits getroffene tatsächliche Feststellungen zwingend aufgehoben werden müssen.

Relevante Normen
§ 315d Abs 1 Nr 3 StGB§ 261 StPO§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB§ 154a Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 21. April 2021, Az: 540 Ks 1/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2021 wird

a) die Verfolgung im Fall II. 2. der Urteilsgründe auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs beschränkt;

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr schuldig ist, und

bb) hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteilsgründe, der Gesamtstrafe und der Entscheidung über die Dauer der Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von vier Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat nach einer Verfolgungsbeschränkung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 2. der Urteilsgründe den Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Verfolgung aus, weil die Annahme der Strafkammer, die zur Kollision führende Fahrt des Angeklagten sei von der Absicht getragen gewesen, eine höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erreichen, durch die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil nicht tragfähig belegt wird. Den Beweiserwägungen der Strafkammer ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass das auf ein Ausleben aufgestauter Aggressionen ausgerichtete Handlungsziel des Angeklagten aus seiner Sicht im Sinne eines notwendigen Zwischenziels gerade durch ein Fahren mit der nach seinen Vorstellungen situativ maximal möglichen Geschwindigkeit erreicht werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 ‒ 4 StR 79/20, DAR 2021, 522, 523 f.).

4

2. Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 2. der Urteilsgründe, die dem betreffenden Einzelstrafausspruch, der Gesamtstrafe und der Entscheidung über die Dauer der Sperre für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Grundlage entzieht. Einer Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht.

5

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB kann dagegen bestehen bleiben. Durch sein abgeurteiltes strafbares Verhalten hat der Angeklagte die Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 StGB für ein Vorliegen der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen verwirklicht. Aufgrund der Erfüllung mehrerer Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 StGB sowie angesichts der Vielzahl der im Verlauf der Fahrt begangenen gravierenden Verkehrsverstöße und der dadurch dokumentierten Bereitschaft des Angeklagten, seine Emotionen unter schwerwiegender Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrer auszuleben, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne das von der Verfolgungsbeschränkung betroffene Verkehrsdelikt von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB abgewichen wäre.

QuentinRommelScheuß
BenderMaatsch