Themis
Anmelden
BGH·4 StR 310/25·07.10.2025

Revision verworfen – Abgrenzung Verbreiten vs. Drittbesitzverschaffung bei Kinderpornographie

StrafrechtSexualstrafrechtTatbestandsabgrenzungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Verbreitens kinderpornographischer Inhalte. Kernfrage war, ob das Weiterleiten eines Bildes an jeweils nur eine Person als Verbreiten im Sinne des § 184b Abs.1 StGB zu qualifizieren ist. Der BGH berichtigt den Schuldspruch: Weiterleiten an eine einzelne Person ist Drittbesitzverschaffung; in allen übrigen Punkten wird die Revision verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Schuldspruch berichtigt zu Verurteilung wegen Drittbesitzverschaffung in zwei Fällen, im Übrigen Freispruch

Abstrakte Rechtssätze

1

Verbreiten im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB setzt ein Zugänglichmachen für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis voraus.

2

Das Weiterleiten kinderpornographischer Inhalte an jeweils nur eine andere Person fällt nicht unter das Verbreiten, sondern unter die Tathandlung der Drittbesitzverschaffung.

3

Bei der rechtlichen Einordnung einer Weitergabehandlung ist auf die Reichweite des Zugänglichmachens und nicht allein auf die Weitergabehandlung abzustellen.

4

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch entsprechend berichtigen, wenn die Tatbestandsqualifikation der Verurteilung zu korrigieren ist; insoweit ist die Revision begründet.

5

Soweit die Revision darüber hinaus materielle Rechtsangriffe führt, sind diese unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 28. Februar 2025, Az: 65 KLs 3/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Februar 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen schuldig und im Übrigen freigesprochen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen „Verbreitens von kinderpornographischen Inhalten“ in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat das jeweilige Weiterleiten des Bildes an nur eine (einzige) Person zwar rechtsfehlerfrei als Verstoß gegen § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gewürdigt. Dieses Verhalten unterfällt indes der Tathandlung „Drittbesitzverschaffung“ kinderpornografischer Inhalte. Ein „Verbreiten“ liegt nur dann vor, wenn der Täter die Inhalte im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich macht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 – 3 StR 351/24, juris Rn. 14 mwN). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

QuentinMaatschMarks
SturmMomsen-Pflanz