Vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit vorbehaltener Anordnung von Sicherungsverwahrung ein. Streitpunkt war, ob eine Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB erfüllt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Eine ausreichend hohe Gesamtfreiheitsstrafe, die ausschließlich auf Katalogtaten beruht, genügt auch bei Einheitsjugendstrafe. Weiterhin ist für die Nachprüfung das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten maßgeblich.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld als unbegründet verworfen; vorbehaltene Sicherungsverwahrung bei Einheitsjugendstrafe zulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genügt als Vorverurteilung eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe, wenn diese ausschließlich auf Katalogtaten beruht; eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren ist nicht erforderlich.
Die vorgenannte Regelung gilt auch, wenn die Vorverurteilung in Gestalt einer Einheitsjugendstrafe erfolgt; auch eine Einheitsjugendstrafe kann die Voraussetzungen für die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung erfüllen.
Bei der Revisionsprüfung ist das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten maßgeblich; bloße Rügen über mögliche Mängel des vorbereitenden Gutachtens ohne rekonstruktive Darlegung der Hauptverhandlung begründen keinen Überprüfungsanspruch.
Die Verwerfung der Revision als unbegründet setzt voraus, dass die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 10. Februar 2015, Az: 2 KLs 15/14
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. August 2015 bemerkt der Senat zu der vom Revisionsführer als Aufklärungsrüge (vgl. Revisionsbegründung S. 2, 125, 134) erhobenen verfahrensrechtlichen Beanstandung:
Maßgeblich ist das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten. Hier kann der Sachverständige etwaige Mängel, die seinem vorbereitenden Gutachten noch angehaftet haben können, ausgeräumt haben, was der Senat - zumal die vom Revisionsführer behaupteten Mängel aus dem Urteil nicht ersichtlich sind - ohne eine ihm verwehrte Rekonstruktion der Hauptverhandlung weder überprüfen noch feststellen kann.
Auch die vorbehaltene Anordnung von Sicherungsverwahrung weist keinen Rechtsfehler auf. Anders als in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB ist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB im Fall der Verhängung einer Gesamtstrafe als Vorverurteilung nicht eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren erforderlich. Eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe genügt jedenfalls dann, wenn dieser ausschließlich Katalogtaten zugrunde liegen. Nichts anderes gilt - wie hier - für eine Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung (BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05, BGHSt 50, 284, 293 f.).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Quentin