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BGH·4 StR 308/23·10.10.2023

Betäubungsmittelhandel: Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafrechtliches VermögensabschöpfungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; das Landgericht ordnete die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 45.000 € an. Der BGH hob den Einziehungsausspruch auf, weil das Landgericht nicht hinreichend dargelegt hat, dass der Angeklagte die Verkaufserlöse tatsächlich vereinnahmt und über sie faktische oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt erlangt hat. Die Annahme beruht lediglich auf einer Preis-Mengen-Rechnung sowie pauschalem Abschlag; Lieferungen erfolgten nach Feststellungen teils auf Kommissionsbasis und es bestanden Schulden beim Lieferanten. Insoweit wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehungsausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Einziehung des Werts von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB setzt voraus, dass das Tatgericht darlegt und überzeugt ist, dass der Verurteilte die Erlöse tatsächlich vereinnahmt hat und über sie faktische oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt verfügte.

2

Zur Ermittlung des Einziehungsbetrags reicht die bloße Multiplikation von verkaufter Menge mit Durchschnittspreisen und ein pauschaler Abschlag nicht aus; das Gericht muss die Grundlagen der Überzeugungsbildung, insbesondere Vereinnahmung und Verfügungsbefugnis, substantiiert darstellen.

3

Lieferungen auf Kommissionsbasis oder bestehende Schulden des Beschuldigten können die Annahme der Vereinnahmung der Erlöse in Frage stellen und sind vom Tatgericht bei der Entscheidung über die Einziehung zu berücksichtigen.

4

Fehlen die für die Einziehung erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen, ist der die Einziehung treffende Urteilsausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 73 StGB§ 73c StGB§ 73d Abs 2 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 22. März 2023, Az: 9 KLs 32/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. März 2023 im Ein-ziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 45.000 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73, § 73c StGB) hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie unterliegt mit den zugehörigen Feststellungen der Aufhebung.

3

Den Urteilsgründen kann auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnommen werden, auf welcher Tatsachengrundlage das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe aus dem Handel mit Betäubungsmitteln tatsächlich einen Geldbetrag in Höhe von 45.000 € erzielt. Hierzu führt das Landgericht aus, dass der Angeklagte ausgehend von Verkaufspreisen von mindestens 40 € pro Gramm Kokain durch die Betäubungsmittelgeschäfte (im Umfang von 1.487 Gramm Kokain) einen Betrag von mindestens 59.450 € erlangt habe, von dem es einen „großzügigen“ Abschlag aufgrund des Eigenkonsums des Angeklagten vorgenommen und – unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft – „lediglich“ einen Einziehungsbetrag in Höhe von 45.000 € ausgesprochen hat. Diese Vorgehensweise vermag die erforderliche Darstellung der Grundlagen der tatgerichtlichen Überzeugung nicht zu ersetzen, dass der Angeklagte die Verkaufserlöse vereinnahmte und faktische oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über sie erlangte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – 5 StR 36/23 Rn. 7 mwN; Urteil vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22 Rn. 8 mwN). Das liegt hier auch nicht auf der Hand. Nach den getroffenen Feststellungen erfolgten die Betäubungsmittellieferungen auf Kommissionsbasis an den Angeklagten. Dessen Schulden bei seinem Lieferanten betrugen schon kurz nach Beginn der Lieferbeziehung 9.500 € und waren schließlich auf 20.800 € angewachsen.

4

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

5

2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

QuentinRommelMarks
BartelMaatsch