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BGH·4 StR 307/24·11.03.2025

Revision verworfen – keine Rechtsfehlerprüfung nach §349 Abs.2 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtJugendstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Kiel ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keinen zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Neben-/Adhäsionskläger trägt der Beschwerdeführer; von weiteren Kosten wird nach §§74, 109 Abs.3 JGG abgesehen. Der Senat stellt ergänzend klar, dass eine etwaige Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens die Strafzumessung nicht zwingend beeinflusst, wenn anderweitig tragfähige Gründe vorliegen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Kiel als unbegründet verworfen; Kosten des Adhäsionsverfahrens und notwendige Auslagen der Nebenkläger vom Beschwerdeführer zu tragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei jugendstrafrechtlichen Verfahren kann das Gericht von der Auferlegung der Kosten absehen; von der Kostenbefreiung ausgenommen sind regelmäßig die durch ein Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen (vgl. §§ 74, 109 Abs. 3 JGG).

3

Die strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens ist unzulässig; lässt sich die Strafzumessung jedoch aufgrund anderer, rechtlich tragfähiger Erwägungen begründen, rechtfertigt dies keinen Revisionsaufhebungsgrund.

4

Bei Anwendung des Jugendstrafrechts (insbesondere § 105 Abs. 1 JGG) kann ein festgestellter Nacherziehungsbedarf die Strafzumessung derart tragen, dass eine mögliche Verfahrensrüge keine aufhebende Wirkung entfaltet.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 74, 109 Abs. 3 JGG§ 105 Abs. 1 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Kiel, 21. Dezember 2023, Az: 2 KLs 590 Js 56426/20 jug

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 3 JGG).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob das Landgericht im Rahmen des Strafausspruchs das Recht – auch des heranwachsenden Angeklagten – verkannt hat, sich effektiv gegen den Schuldvorwurf zu verteidigen, ohne befürchten zu müssen, dass ihm daraus Nachteile erwachsen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 2 StR 283/09 Rn. 2). Zwar stützt es den unter Anwendung von Jugendstrafrecht gemäß § 105 Abs. 1 JGG angenommenen Nacherziehungsbedarf des Angeklagten auch darauf, „dass die Erklärungen des Angeklagten, er habe nie eine rechtsextreme Gesinnung gehabt, ebenso wie sein Teilschweigen zu diesem Aspekt seine weiteren Erklärungen, er habe sich endgültig von rechtem Gedankengut distanziert, nicht überzeugend erscheinen lassen“. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass der Strafausspruch auf einer strafschärfenden Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens beruht, nachdem das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Jugendstrafe in dieser Höhe schon unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs für unabdingbar angesehen hat.

Quentin Maatsch Scheuß

Tschakert Gödicke