Revision: Umklassifizierung zu Einfuhr von Cannabis und Aufhebung des Strafausspruchs
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt sein Urteil; der BGH wendet das seit 1.4.2024 in Kraft getretene KCanG an und ändert daraufhin den Schuldspruch. Das Geschehen ist als Einfuhr von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben zu würdigen. Wegen des milderen Strafrahmens nach KCanG wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die übrige Revision bleibt ohne Erfolg.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher Inkraftsetzung milderer Strafvorschriften sind nach § 2 Abs. 3 StGB und § 354a StPO die milderen Vorschriften auf bereits abgeschlossene Taten anzuwenden.
Ein Tatbestand der Einfuhr von Cannabis liegt vor, wenn sich Täter zur Abholung und Einführung von Cannabis aus dem Ausland verpflichten und das Rauschgift im Inland zum Weiterverkauf bestimmt ist (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG).
Die Einstufung als "nicht geringe Menge" bemisst sich am THC-Grenzwert (nach der ständigen Rechtsprechung 7,5 g THC) und stellt nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar, das nicht zwingend im Schuldspruch gesondert ausgedrückt werden muss.
Senkung des gesetzlichen Strafrahmens durch nachträgliche Gesetzesänderung gebietet – soweit die Feststellungen verbleiben – die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung; eine Änderung des Schuldspruchs kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO (analog) erfolgen, sofern Verteidigungsrechte nicht verletzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Siegen, 19. April 2023, Az: 21 KLs 25/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 19. April 2023, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Strafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen erklärten sich der Angeklagte und der nichtrevidierende Mitangeklagte I. gegenüber dem gesondert Verfolgtem X. bereit, Haschisch aus Spanien abzuholen und nach Deutschland einzuführen. Der gesondert Verfolgte X. plante das Haschisch, was der Angeklagte wusste, in Deutschland gewinnbringend an Dritte zu veräußern. Am 5. September 2022 verbrachten der Angeklagte und der nichtrevidierende Mitangeklagte daraufhin ca. 30 kg Haschisch (ca. 11.743 Gramm THC) von Spanien nach Deutschland. Das Rauschgift konnte sichergestellt werden.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
a) Der Schuldspruch bedarf der Anpassung an die durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) eingetretenen Änderungen. Der Senat hat gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO die – hier milderen – Vorschriften des KCanG anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 4 StR 111/24 Rn. 4).
Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen ist daher als Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG) in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB) zu würdigen. Dass sich die Tat auf Cannabis in nicht geringer Menge bezog (der Grenzwert liegt bei einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm THC in der Cannabismenge; ständige Rechtsprechung, BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 4 StR 111/24 Rn. 5 mwN; näher BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 7 ff.), stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), das im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 637/23 Rn. 6)
Der Senat ändert den Schuldspruch demgemäß entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
b) Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG sieht gegenüber dem hier angewandten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG niedrigere Strafober- und -untergrenzen vor. Die Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
3. Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung nach § 357 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten I. kam nicht in Betracht, weil die Aufhebung nicht auf einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes, sondern auf einer nachträglichen Gesetzesänderung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 5 StR 68/24 Rn. 4 mwN).
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| Ri‘inBGH Dr. Bartel ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. | Quentin | Tschakert |