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BGH·4 StR 305/24·19.11.2024

Anwendung des KCanG: Neufassung der Schuldsprüche und Zurückverweisung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Schuldsprüche der Angeklagten dahingehend geändert, dass Handeltreiben mit Cannabis nun unter das am 1.4.2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) fällt. Die Strafaussprüche wurden aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen, weil mildere Strafrahmen nicht ausgeschlossen sind. § 265 StPO stand der Neufassung nicht entgegen. Die Untersuchungshaft wurde vorerst nicht aufgehoben.

Ausgang: Revisionen führen zur Änderung der Schuldsprüche unter Anwendung des KCanG; Strafaussprüche aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revisionen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Inkrafttreten eines milderen Gesetzes zur Regelung einer Tat ist dieses nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO anzuwenden; die Schuldsprüche sind entsprechend neu zu fassen.

2

Eine Neuformulierung des Schuldspruchs nach § 354 StPO ist nicht ausgeschlossen durch § 265 StPO, wenn die Angeklagten sich in der Hauptverhandlung nicht anders hätten verteidigen können.

3

Werden durch die Anwendung einer milderen Norm andere Strafandrohungen einschlägig, sind bestehende Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass mildere Strafen verhängt worden wären.

4

Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist trotz der Anwendung milderer Strafvorschriften nur dann aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit erfüllt sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 2 Abs. 3 StGB§ 354a StPO§ Konsumcannabisgesetz – KCanG§ 34 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG§ 34 KCanG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 21. März 2024, Az: 49 KLs 44/23

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21. März 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte K des Handeltreibens mit Cannabis und die Angeklagten A. M. , S. M. und X. jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig sind,

b) hinsichtlich aller Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die übrigen Angeklagten hat es jeweils wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen die Angeklagten S. M. und X. jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten A. M. eine solche von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Die auf Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen jeweils den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Tathandlungen der Angeklagten beziehen sich auf Marihuana. Der Senat hat daher nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) zu berücksichtigen. Der Umgang mit Cannabis unterfällt danach nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern dem – hier milderen – KCanG. Der Senat hat die Schuldsprüche daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO neu gefasst. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil die (teilweise) geständigen Angeklagten sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

3

2. Die Strafaussprüche unterliegen der Aufhebung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht ausgehend von den nunmehr einschlägigen Straftatbeständen des Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, ggf. i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) bzw. der Beihilfe dazu auf mildere Strafen erkannt hätte.

4

3. Die – bereits vom Landgericht abgelehnte – Aufhebung des gegen den Angeklagten K. bestehenden Haftbefehls kommt auch durch den Senat nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO sind nicht gegeben. Namentlich erweist sich die Untersuchungshaft auch in Anbetracht der Straferwartung auf Grundlage der milderen Vorschriften des § 34 KCanG weiterhin jedenfalls nicht ohne weiteres als unverhältnismäßig.

QuentinMarksGödicke
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