Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anwendbares Recht bei revisionsrechtlicher Überprüfung einer nach altem Recht angeordneten Unterbringung; Vereinbarkeit der Anordnung mit neuem Recht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine revisionsrechtlichen Fehler zu seinem Nachteil feststellbar sind (§349 Abs.2 StPO). Ergänzend stellt der Senat fest, dass die Neufassung des §63 StGB (anwendbar nach §2 Abs.6 StGB, §354a StPO) die bisherige Rechtsprechung kodifiziert und die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts den Anforderungen der neuen Fassung entspricht, sodass die Unterbringungsanordnung Bestand hat.
Ausgang: Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt; Senat bestätigt Vereinbarkeit der Unterbringungsanordnung mit der Neufassung des §63 StGB.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Neufassung des §63 StGB ist nach den Übergangsregelungen (z. B. §2 Abs. 6 StGB, §354a StPO) auf anhängige Fälle anwendbar, sofern die einschlägigen Übergangsbestimmungen dies vorsehen.
Stellt eine Gesetzesneufassung die vom Bundesverfassungsgericht und der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Konkretisierungen dar, handelt es sich vorrangig um eine bestätigende Kodifikation dieser Anforderungen.
Eine Anordnung zur Unterbringung bleibt bestehen, wenn die vom Tatgericht erstellte Gefährlichkeitsprognose auf den damals maßgeblichen, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien beruht und diese Kriterien den Anforderungen der neuen Fassung genügen.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 21. März 2016, Az: 2 KLs 31/15
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Obgleich § 63 StGB durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 2016 S. 1610) mit Wirkung zum 1. August 2016 neu gefasst worden ist und diese Neufassung gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO auf den vorliegenden Fall Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – 3 StR 390/07, NJW 2008, 1173; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 345a Rn. 1; BT-Drucks. 18/7244, S. 41), hat die Unterbringungsanordnung Bestand. Die Neufassung der Anordnungsvoraussetzungen von § 63 StGB greift im Wesentlichen die Konkretisierungen auf, die vom Bundesverfassungsgericht und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren vorgenommen worden sind. Es handelt sich damit vorrangig um bestätigende Kodifizierungen (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 42). Das Landgericht hat die der Anordnung der Unterbringung zugrunde liegende Gefährlichkeitsprognose anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt und bewertet. Seine dabei angestellten Erwägungen werden auch den Anforderungen des § 63 Satz 2 StGB nF gerecht. Der Senat kann daher ausschließen, dass die Unterbringungsanordnung auf der Nichtanwendung der Neufassung des § 63 StGB beruht.
Sost-Scheible Cierniak Mutzbauer RiBGH Bender ist urlaubsbe-dingt abwesend und deshalban der Unterschrift gehindert. Sost-Scheible Quentin