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BGH·4 StR 299/22·15.02.2023

Revision verworfen – Bestätigung mehrerer Sexualstrafurteile, Umqualifizierung nach §260 Abs.4 StPO

StrafrechtSexualstrafrechtRechtsmittelrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Münster ein, das ihn u.a. wegen zweifacher Vergewaltigung, Körperverletzung, sexuellem Missbrauch und zweifacher sexueller Belästigung verurteilte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine Rechtsfehler zu seinen Lasten vorliegen. Der Senat nahm jedoch eine Neuqualifizierung einer Tat nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor (§ 260 Abs. 4 S. 2 StPO). Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten sowie die Kostenentscheidung bleiben bestehen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verurteilung bestätigt, eine Tat nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB neu bezeichnet (§ 260 Abs. 4 S. 2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Revisionssenat darf die rechtliche Bezeichnung einer rechtsfehlerfrei festgestellten Tat nach § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO neu fassen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen.

2

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Überprüfung des Urteils keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

3

Die Neufassung der rechtlichen Würdigung durch den Revisionssenat berührt das bereits verhängte Strafmaß nicht zwingend, sofern die neue Qualifikation das Ergebnis und den Strafrahmen nicht in rechtlich relevanter Weise verändert.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Relevante Normen
§ 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 16. März 2022, Az: 3 KLs 18/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. März 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Körperverletzung, sexuellen Übergriffs sowie sexueller Belästigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Vergewaltigung in zwei Fällen, Körperverletzung, sexuellen Missbrauchs sowie sexueller Belästigung in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.

2

Die Überprüfung des Urteils auf die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

3

Allerdings hat der Senat die rechtliche Bezeichnung der von der Kammer als „sexueller Missbrauch“ ausgeurteilten, rechtsfehlerfrei festgestellten Tat nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB neu gefasst (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).

QuentinScheußMomsen-Pflanz
MaatschMessing