Revision in Strafsachen: Verfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Antrags auf Untersuchung von Asservaten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erhält Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision; die Revision selbst wird jedoch als unbegründet verworfen. Der Senat stellt ergänzend fest, dass die Rüge, das Landgericht habe die Ablehnung eines Antrags auf Untersuchung von Asservaten verletzt, unzulässig erhoben ist. Der Antrag hatte lediglich Asservatennummern genannt; die zugehörigen Asservatenverzeichnisse wurden nicht vorgelegt, sodass die konkrete Beweisbedeutung nicht geprüft werden kann.
Ausgang: Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; Wiedereinsetzung zur Begründungsfrist gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Rüge gegen die Ablehnung eines Antrags auf Untersuchung von Asservaten ist unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn die zu untersuchenden Gegenstände nur durch Asservatennummern bezeichnet sind und die zugehörigen Asservatenverzeichnisse nicht vorgelegt werden.
Die Partei, die die Untersuchung von Asservaten beantragt, muss die Gegenstände hinreichend konkret bezeichnen und erforderlichenfalls die entsprechenden Asservatenverzeichnisse vorlegen, damit das Revisionsgericht die konkrete Beweisbedeutung prüfen kann.
Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, kann das Gericht zugleich entscheiden, dass die Kosten der Wiedereinsetzung dem Wiedereinsetzungsberechtigten aufzuerlegen sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Detmold, 7. Januar 2016, Az: 4 Ks 28/15
Tenor
1. Dem Angeklagten wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Juli 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 7. Januar 2016 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung des Antrags auf Untersuchung von Asservaten auf „Spuren von Blut und DNA und Schmauchspuren“ gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In dem abgelehnten Antrag wurden die zu untersuchenden Gegenstände anhand von Asservatennummern bezeichnet. Es wäre daher erforderlich gewesen, auch die Asservatenverzeichnisse vorzulegen. Dies ist nicht geschehen. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, um welche Gegenstände es sich im Einzelnen handelt und welche Beweisbedeutung sie haben.
VRinBGH Sost-Scheible isturlaubsbedingt an derBeifügung der Unterschriftgehindert. Cierniak Cierniak Franke Bender Quentin