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BGH·4 StR 297/22·25.10.2022

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen fristversäumter Revisions­einlegung verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtFristen und FormvorschriftenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte beantragte die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des LG Bielefeld, das ihre Revision als unzulässig verworfen hatte. Die zentrale Frage war, ob die per Telefax am 23. Mai 2022 übermittelte Revision fristwahrend war. Der BGH verwirft den Antrag als unbegründet, weil die einwöchige Frist des § 341 Abs.1 StPO nicht gewahrt und die elektronische Übermittlung nach § 32d StPO erst nach Fristablauf erfolgt ist. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt.

Ausgang: Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet verworfen, da die Revision nicht fristgerecht elektronisch eingelegt wurde und keine Wiedereinsetzung beantragt war

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Einlegung der Revision nach § 341 Abs. 1 StPO beträgt eine Woche ab Verkündung; eine binnen dieser Frist nicht wirksam eingelegte Revision ist unbeachtlich.

2

Für Verteidiger ist die Einlegung der Revision als elektronisches Dokument nach § 32d Satz 2 StPO vorzunehmen; die Übermittlung per Telefax genügt dieser Anforderung nicht.

3

Die elektronische Übermittlungsanforderung des § 32d Satz 2 StPO ist Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung; ihre Nichteinhaltung macht die Prozesshandlung unwirksam.

4

Ein bloßer Hinweis des Verteidigers, die Einlegung sei per Fax erfolgt, begründet ohne weiteren Nachweis keinen Ausnahmetatbestand; technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung ist darzulegen.

5

Eine als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Eingabe kann unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen sein, ändert aber nichts am Fristversäumnis ohne Wiedereinsetzungsantrag.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 300 StPO§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 341 Abs. 1 StPO§ 32d Satz 2 StPO§ 32d Satz 3 StPO§ 44 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 17. Mai 2022, Az: 10 KLs 26/21

Tenor

Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 14. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung in zwei Fällen, Nötigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung sowie Störung öffentlicher Betriebe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Urteil wurde am 17. Mai 2022 in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers verkündet. Die hiergegen gerichtete, vom Verteidiger am 23. Mai 2022 mittels Telefax und am 4. Juni 2022 als elektronisches Dokument eingereichte Revision der Angeklagten hat das Landgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2022 als unzulässig verworfen. Gegen diesen der Angeklagten persönlich am 17. Juni 2022 und dem Verteidiger am 20. Juni 2022 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger am 20. Juni 2022 „sofortige Beschwerde“ eingelegt.

2

1. Der Rechtsbehelf ist unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 300 StPO (vgl. KK-StPO/Paul, 8. Aufl. 2019, § 300 Rn. 1 f.) als gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafter und auch im Übrigen zulässiger Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auszulegen.

3

2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist jedoch unbegründet, weil die Revision nicht innerhalb der Frist von einer Woche nach Verkündung des Urteils gemäß § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist. Die Frist begann am Tag der Verkündung des Urteils, dem 17. Mai 2022, und endete am 24. Mai 2022 um 24:00 Uhr und ist durch die am 23. Mai 2022 erfolgte Übermittlung der Revisionseinlegung durch anwaltliches Telefax nicht gewahrt worden. Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte unter anderem die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln, was vorliegend erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision am 4. Juni 2022 erfolgt ist. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22 Rn. 3 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Revisionseinlegung lediglich mit einem per Telefax übermittelten Schriftsatz des Verteidigers – entgegen dessen in der Antragsschrift vom 20. Juni 2022 vertretenen Auffassung – nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22 Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war (§ 32d Satz 3 StPO), sind nicht dargetan.

4

3. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionseinlegung (§ 44 StPO) ist nicht gestellt worden. Nach dem Vorbringen des Verteidigers, der lediglich seiner Rechtsauffassung Ausdruck verliehen hat, die Frist sei durch die Revisionseinlegung per Fax gewahrt worden, besteht auch kein Anlass, der Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Mai 2022 zu gewähren.

BartelMaatschWeinland
RommelMessing