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BGH·4 StR 293/22·02.02.2023

Notwendige tatrichterliche Feststellungen bei Gefährdung des Straßenverkehrs

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStraßenverkehrsdelikteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte seine Verurteilung u.a. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). Der BGH hob diesen Schuldspruch für einen Teilfall auf, weil die Urteilsgründe keine Feststellungen lieferten, die eine konkrete Gefährdung (Beinahe-Unfall) belegen (Abstände, Geschwindigkeiten, Bremsintensität). Die Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB) und die Gesamtstrafe bleiben bestehen; die Sperre nach § 69a StGB wurde auf sechs Monate reduziert.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs aufgehoben, Sperre für Fahrerlaubnis auf sechs Monate herabgesetzt; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 315c Abs. 1 StGB setzt eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus; hierfür ist eine Beinahe-Unfall-Situation erforderlich, bei der nach einer objektiven Prognose nur noch der Zufall eine Rechtsgutverletzung verhinderte.

2

Zur Begründung eines § 315c-Schuldspruchs muss das Tatgericht konkrete Feststellungen treffen (insbesondere zu Abständen, Geschwindigkeiten zum Zeitpunkt der Gefährdung und zur Intensität der zur Gefahrenabwehr vorgenommenen Bremsung); pauschale wertende Formulierungen genügen nicht.

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Fehlen solche konkreten Feststellungen und ist nicht ersichtlich, dass diese im zweiten Rechtsgang nachgeholt werden können, ist der entsprechende Schuldspruch aufzuheben.

4

Das Entfallen eines Schuldspruchs wirkt nicht ohne Weiteres zu Lasten des Angeklagten in der Strafzumessung; bleibt die Strafe wegen anderer, rechtsfehlerfrei festgestellter Tatbestände angemessen, kann sie bestehen bleiben.

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Bei Wegfall eines Tatbestands sind nach § 69a StGB die Dauer von Fahrerlaubnissperren nach den verbleibenden Verurteilungen neu zu bemessen; zu Gunsten des Angeklagten ist bei Entfallen einer Katalogtat die Sperrdauer gegebenenfalls auf die gesetzliche Mindestfrist zu reduzieren.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 Abs 2 StGB§ 69a StGB§ 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b StGB§ 315c Abs 3 Nr 1 StGB§ 315d Abs 1 StGB§ 315d Abs 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Aschaffenburg, 18. Mai 2022, Az: KLs 125 Js 13100/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. Mai 2022 wie folgt geändert:

a) im Schuldspruch dahin, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt,

b) im Maßregelausspruch dahin, dass die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf sechs Monate herabgesetzt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren verhängt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 1 StGB im Fall B 2 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsgründe nicht ergeben, dass durch den von dem Angeklagten eingeleiteten falschen Überholvorgang eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert herbeigeführt worden ist.

3

a) Nach den Feststellungen zu Fall B 2 der Urteilsgründe fuhr der Angeklagte auf die BAB 45 auf und beschleunigte sofort stark auf über 200 km/h, um sich einer Kontrolle durch ihn mit einem Streifenwagen verfolgende Polizeibeamte zu entziehen. Anschließend befuhr er über eine Strecke von mehr als 60 km die BAB 45, wobei er zum Zwecke der Flucht vor dem ihn durchgehend verfolgenden polizeilichen Einsatzfahrzeug stets versuchte, nach den konkreten Gegebenheiten die maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen und entsprechend der Motorisierung seines Fahrzeugs und der konkreten Verkehrslage „alles aus seinem Fahrzeug herauszuholen“. Dabei überholte er, möglichst unter konstanter Beibehaltung einer Geschwindigkeit von über 200 km/h fahrend, mehrfach andere Verkehrsteilnehmer links und rechts, wobei er andere Fahrzeuge auch unter grober Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bedrängte und zum Wechsel auf die rechte Spur nötigte. Im Verlauf der Fahrt musste er u.a. aufgrund einer Baustelle eine Fahrbahnverengung passieren, wobei an der konkreten Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h vorgeschrieben war. Der Angeklagte fuhr an dem stockenden Verkehr vorbei, indem er diesen unter Ausnutzung des Standstreifens rechtsseitig mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h überholte. Am Ende des Standstreifens bremste er stark ab und „scherte abrupt und ruckartig“ in gefährlicher Fahrweise nach links vor einem anderen PKW ein. Das Fahrzeug musste „stark abbremsen“ um eine Kollision zu vermeiden.

4

Anschließend beschleunigte der Angeklagte wiederum stark und zog auf die rechte der nun getrennt verlaufenden Fahrspuren, welche er mit 140 km/h befuhr. Im weiteren Verlauf konnte er infolge der Einspurigkeit der Fahrbahn einen vor ihm fahrenden LKW nicht mehr überholen und fuhr trotz eingeleiteter Vollbremsung auf dessen Anhänger auf, wodurch an diesem ein Schaden in Höhe von 2.814,35 € entstand.

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b) Diese Feststellungen tragen die Annahme des objektiven Tatbestandes der Gefährdung des Straßenverkehrs nicht. § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen“ (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen nur BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 4 StR 155/21, juris Rn. 5 mwN).

6

Hieran gemessen fehlt es an Feststellungen, die einen „Beinahe-Unfall“ in diesem Sinne belegen. Die Urteilsgründe sind auf die Wiedergabe der tatgerichtlichen Wertung beschränkt, dass eine Kollision nur durch eine starke Bremsung habe vermieden werden können. Es fehlt an Darlegungen zu den Abständen zwischen den Fahrzeugen, den von ihnen zum Zeitpunkt des Einscherens gefahrenen Geschwindigkeiten und zur Intensität der zur Vermeidung einer Kollision vorgenommenen Bremsung. Eine den obigen Anforderungen entsprechende kritische Verkehrssituation, in der eine eingetretene konkrete Gefahr durch eine Tathandlung des falschen Überholens nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB verursacht wurde, kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden.

7

c) Der Senat schließt aus, dass in einem zweiten Rechtsgang noch entsprechende Feststellungen getroffen werden können, und lässt die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs daher entfallen. Damit verbleibt es im Fall B 2 bei der insoweit rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4 StGB in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis.

8

2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs kann die im Fall B 2 verhängte Einzelstrafe bestehen bleiben. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen dieser Tat eine Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt, die es – rechtsfehlerfrei – gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 315d Abs. 4 StGB entnommen hat. Angesichts der gewichtigen, in die Strafzumessungsbegründung der Strafkammer eingestellten strafschärfenden Umstände (erhebliche und auch einschlägige Vorstrafen; Tat unter laufender Führungsaufsicht begangen; verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Unfallfolge und über eine Distanz von mindestens 60 km) kann der Senat ausschließen, dass der rechtsfehlerhafte Schuldspruch nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 1 StGB sich bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

9

3. Die gegen den Angeklagten angeordnete Maßregel nach § 69a StGB hat in reduziertem Umfang Bestand. Das Landgericht hat die angeordnete isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis außer auf § 315c StGB auch auf die weitere Katalogtat (§ 69 Abs. 2 StGB) des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d StGB gestützt. Zur Vermeidung jeden Nachteils für den Angeklagten setzt der Senat die Dauer der Sperrfrist im Hinblick auf das Entfallen des Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf die Mindestfrist von sechs Monaten (§ 69a Abs. 1 StGB) fest.

10

4. Das weiter gehende Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.

11

5. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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